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Was zählt zu den 45 Beitragsjahren?
Was zählt der Deutschen Rentenversicherung zufolge zu den Beitragsjahren:
- Zeiten mit den Pflichtbeiträgen aus der Beschäftigung
- bei geringfügiger, nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung)
- Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung (auch selbstständig) gezahlt wurden
- Zeiten der Wehr- und Zivildienstpflicht
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
- Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes
- Zeiten, in denen Arbeits- und Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit oder Übergangsgeld bezogen wurden
- Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
- Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld
Was zählt nicht dazu?
- Schulzeiten, das gilt vor allem für Fachhoch- und Hochschule
- Zeiten der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld II)
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
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