Rentenbeiträge ab 2023 voll absetzbar

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Mustereinspruch

Saarbrücker Zeitung

Mustereinspruch

Was tun nach Erhalt eines Steuerbescheids? So könnte ein Mustereinspruch aussehen (Quelle: Saarbrücker Zeitung):

Absenderangaben

Datum  …

Finanzamt …

Steuernummer  …

Einkommensteuerbescheid 20.. vom …

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Einkommensteuerbescheid für 20.. vom … wird hiermit Einspruch eingelegt. Es wird außerdem beantragt, das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen im Weiteren ruhen zu lassen, aber auch wegen anhängiger BFH-Verfahren.

Begründung:

In meinem zu versteuernden Einkommen sind Renteneinkünfte enthalten, die aus der Deutschen Rentenversicherung entstammen. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 06.03.2002 Az. 2 BvL 17/99; BStBl. 2002 II S. 618) hatte unter anderem entschieden, dass Renteneinkünfte, soweit diese aus bereits versteuertem Einkommen stammen, in der Rentenphase nicht noch einmal der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Dem wird der § 22 EStG in der aktuellen Fassung nicht gerecht, da es teilweise zur Doppelbesteuerung kommt.

Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung, insbesondere wegen der Problematik der Doppelbesteuerung, sind vor dem Bundesfinanzhof zwei Verfahren unter Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19 anhängig. Es tritt daher bereits gesetzliche Zwangsruhe ein. Eine konkrete Berechnung des doppelt besteuerten Anteils ist in dem derzeitigen Stand für einen Ruhensantrag nicht erforderlich, da die Methoden dazu noch nicht vom Bundesfinanzhof geklärt sind.

Beim Finanzgericht des Saarlandes ist indes ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage und der Berechnung anhängig (Aktenzeichen 3 K 1072/20), auch wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und der Zuordnung der Rentenbeiträge zu den beschränkten Sonderausgaben. Der Kläger dort hat bereits eine Berechnungsmethode in die Klage eingebracht, die Schindler/Braun-Formel (NWB-Heft 11 von 2020, Seite 784 ff), nach der auch hier eine Überprüfung stattfinden kann.

Dies genügt den Ausführungen im BFH-Urteil vom 21.06.2016 (Az. X R 44/14), als Nachweis für die Doppelbesteuerung. Für das Ruhen des Verfahrens ist die Berechnung nicht vom Einspruchsführer durchzuführen, sondern vom Finanzamt selbst. In der Fachzeitung NWB sind dafür Tabellen zugänglich, nach welchen die Doppelbesteuerung der Renten bei einer normalen Verteilung des Einkommens in der Einzahlungsphase angenähert werden können.

Dies ist Aufgabe der Finanzbehörde, da das Rechnen nach den Steuergesetzen ein Teil der Rechtsanwendung ist und den Rentnern nicht zumutbar.

Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren im Saarland ist gemäß der Abstimmung unter den Bundesländern, den Dienstanweisungen, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 AO auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nach den Abstimmungen der Länder im Jahre 2020 nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO vorläufig ergangen, sodass der Einspruch jedes Jahr neu erforderlich ist.

Bitte bestätigen Sie mir das Ruhen des Verfahrens schriftlich.

Im Voraus vielen Dank dafür.

Mit freundlichen Grüßen

 

Eigenhändige Unterschrift

Bild

So könnte ein Mustereinspruch aussehen (Quelle: Bild):

Name des Steuerzahlers:
Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer:
————————————————————————————–

Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag ….. (Jahr) vom …. (konkretes Datum des Steuerbescheides)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom …. (Datum) ein. Ich beantrage im Weiteren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Abgabenordnung.

Begründung:
In meinem zu versteuernden Einkommen sind Renteneinkünfte enthalten, die bereits in der Einzahlungsphase besteuert wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden, dass Renteneinkünfte, soweit diese aus bereits versteuerten Einkommen stammen, in der Rentenphase nicht noch einmal besteuert werden dürfen (Urteil v. 6. März 2002 Az. 2 BvL 17/99; BStBl. 2002 II S.618). Die geltende Besteuerung der Rente wird dem nicht gerecht, da es in meinen Fall zu einer Zweifachbesteuerung kommt. Ich verweise dabei auf die laufenden Revisionen beim Bundesfinanzhof (BFH: Az.: X R 20/19, X R 33/19). Zudem ist beim Saarländischen Finanzgericht unter dem Az.: 3 K 1072/20 die Klage eines ehemals gesetzlich rentenversicherten Klägers mit Rentenbezügen anhängig. In allen Verfahren soll geklärt werden, wie eine Doppelbesteuerung der Rente berechnet wird. Bis zur Klärung der offenen Rechtsfragen beantrage ich das Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

(Ihre Unterschrift)

Die Rentner sind die Dummen

 

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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

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  • […] ab 2023 ihre Rentenbeiträge komplett von der Steuer absetzen – das war nötig nach einer Klage von 160.000 Rentner vor dem Bundesfinanzhof gegen die  Doppelbesteuerung von Rentenbeiträgen, die Erfolg hatte. […]

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Helmut Achatz

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