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Mustereinspruch
Rentnerinnen und Rentner können der „Rheinischen Post“ zufolge gegen die Doppelbesteuerung im Steuerbescheid vorgehen. Dafür müssen Sie Einspruch einlegen und dürfen diesen nicht zurückziehen. Mit einem Mustereinspruch können sie dagegen vorgehen.
Mustereinspruch gegen die Doppelbesteuerung der Rente kann kostenlos verwendet werden
Darauf weisen Heinrich Braun und der Finanzmathematiker Dr. Klaus Schindler in einem aktuellen Aufsatz (NWB 2021, Seite 476) hin. Auch übernehmen wir keine Haftung dafür, wenn Verfahren nicht zum gewünschten Erfolg führen. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Nachfolgend finden Sie daher einen Mustereinspruch gegen die Doppelbesteuerung der Rente. Autor ist der Steuerberater Heinrich Braun. (Moritz Serif)
Steuernummer: xx/xxx/xxxxx
Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12.02.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom xx.xx.xxxx wird hiermit der Einspruch eingelegt. Es wird außerdem beantragt, das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen im Weiteren ruhen zu lassen, aber auch wegen anhängiger BFH-Verfahren.
Begründung:
In meinem zu versteuernden Einkommen sind Renteneinkünfte enthalten, die aus der Deutschen Rentenversicherung entstammen . Das Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 6.3.2002 Az. 2 BvL 17/99; BStBl. 2002 II S.618) hatte unter anderem entschieden, dass Renteneinkünfte, soweit diese aus bereits versteuertem Einkommen stammen, in der Rentenphase nicht noch einmal der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Dem wird der § 22 EStG in der aktuellen Fassung nicht gerecht, da es teilweise zur Doppelbesteuerung kommt.
Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung, insbesondere wegen der Problematik der Doppelbesteuerung, sind vor dem Bundesfinanzhof zwei Verfahren unter Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19 anhängig. Es tritt daher bereits gesetzliche Zwangsruhe ein. Eine konkrete Berechnung des doppelt besteuerten Anteils ist in dem derzeitigen Stand für einen Ruhensantrag nicht erforderlich, da die Methoden dazu noch nicht vom Bundesfinanzhof geklärt sind.
Beim Finanzgericht des Saarlandes ist indes ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage und der Berechnung anhängig (Aktenzeichen 3 K 1072/20), auch wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbotes und der Zuordnung der Rentenbeiträge zu den beschränkten Sonderausgaben. Der Kläger dort hat bereits eine Berechnungsmethode in die Klage eingebracht, die Schindler/Braun-Formel (NWB-Heft 11 von 2020, Seite 784 ff), nach der auch hier eine Überprüfung stattfinden kann.
Dies genügt den Ausführungen im BFH-Urteil vom 21.06.2016 (Az. X R 44/14), als Nachweis für die Doppelbesteuerung. Für das Ruhen des Verfahrens ist die Berechnung nicht vom Einspruchsführer durchzuführen, sondern vom Finanzamt selbst. In der Fachzeitung NWB sind dafür Tabellen zugänglich, nach welchen die Doppelbesteuerung der Renten bei einer normalen Verteilung des Einkommens in der Einzahlungsphase angenähert werden können. Dies ist Aufgabe der Finanzbehörde, da das Rechnen nach den Steuergesetzen ein Teil der Rechtsanwendung ist und den Rentnern nicht zumutbar.
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren im Saarland ist gemäß der Abstimmung unter den Bundesländern, den Dienstanweisungen, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 AO auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nach den Abstimmungen der Länder im Jahre 2020 nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO vorläufig ergangen, sodass der Einspruch jedes Jahr neu erforderlich ist.
Bitte bestätigen Sie mir das Ruhen des Verfahrens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
(Eigenhändige Unterschrift/Datum)
Ab 2040 Vollbesteuerung
„Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen“, zitierte die „Süddeutsche Zeitung“ Kulosa. Ab 2040 müssen die Rentner voll für ihre Ruhestandsbezüge Steuern zahlen. Dumm, dass sie ihre Beiträge für die Altersvorsorge nur 15 Jahre lang, sprich von 2025 bis 2039 abziehen können – und auch das nur bis zum Höchstbetrag. Praktisch bedeutet das, dass die mittlere Generation bis zum Lebensende volle Rentensteuer bezahlen muss, aber höchstens 15 Jahre lang bei den Kosten der Altersvorsorge entlastet wird.
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Der Bundestag hat sich neu formiert. Das Durchschnittsalter liegt < 50 Jahre. Warum erwähne ich das ?
Die jungen Abgeordneten waren noch in Schule / Studium oder sind noch mit der Klapphose hinter der Musik hergelaufen, als das GMG 2003 und die Agenda 2010 von der Schöderregierung mit allen enthaltenen Ungerechtigkeiten verabschiedet wurden. So kommt es heute zu groben Verwechselungen von "Doppelbesteuerung" und "Doppelverbeitragung", obwohl die Wortschöpfungen eindeutig den 2-fachen Abzockvorgang durch die SPD-geführte Regierung eindeutig beschreiben.
Da ist Aufklärung mehr als gefragt. Doch gelingt uns das noch, denn wer seit 2004 als Rentner abgezockt wurde, dürfte heute fast Mitte 80 sein ?
Der DVG e.V. strengt sich zwar sehr an, aber bis auf den Freibetrag ab 2020 (Judaslohn) für Betriebsrenten tut sich weiter nix. Selbst Olaf Scholz hat sein Versprechen in Münster vom 24.9. heute schon wieder vergessen.
Wir werden sehen, wie es sich weiter entwickelt.
[…] kommen, da ja ihre Bezüge einkommensteuerpflichtig sind. Aber die Mehrheit liegt unter der Freibetragsgrenze und zahlt keine Einkommensteuer. Sie gehen nach der jetzigen Regelung tatsächlich leer aus. […]
[…] ersten Haushaltsentwurf der Regierung Scholz nicht aufgetauchte, sind viele davon ausgegangen, dass Bundeskanzler Olaf Scholz die Aktienrente schon beerdigt […]