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Wer einen Kartenführerschein der Ausstellungsjahre 2002–2004 besitzt, muss diesen jetzt umtauschen. Ab dem 20. Januar 2027 drohen sonst Bußgelder.
Der gesetzliche Führerschein-Umtausch geht in die nächste Runde: Aktuell sind Führerscheininhaber an der Reihe, deren Scheckkarten-Dokumente zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurden. Die Fahrerlaubnisbehörde erinnert daran, den Umtausch rechtzeitig anzugehen. Die wichtigsten Details im Überblick:
Stichtag und Fristen
- Fristende: Bis spätestens 19. Januar 2027 müssen die alten Scheckkarten gegen ein neues EU-Dokument ausgetauscht sein.
- Rechtsfolge bei Versäumnis: Wer ab dem 20. Januar 2027 ohne das neue Dokument kontrolliert wird, besitzt kein gültiges Führerscheindokument mehr. Bei Polizeikontrollen droht ein Bußgeld, und auch im Ausland (etwa beim Buchen eines Mietwagens) kann es zu erheblichen Problemen kommen.
- Ausnahme: Für Inhaber von Fahrerlaubnissen, die vor 1953 geboren wurden, gilt dieser Stichtag im Januar 2027 nicht; diese Gruppe muss ihre Dokumente erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
- Papierführerscheine: Wer noch einen alten rosa oder grauen Papierführerschein besitzt, sollte beachten, dass diese Fristen für alte Papierdokumente bereits abgelaufen sind. Ein Umtausch sollte hier schnellstmöglich nachgeholt werden.
Benötigte Unterlagen & Gebühren
Für die Beantragung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde werden folgende Unterlagen benötigt:
- Das alte Führerscheindokument
- Ein aktuelles biometrisches Passbild auf Papier (nicht digital)
- Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bearbeitungsgebühr: ca. 27,00 Euro
Wo kann der Führerschein umgetauscht werden?
Der Antrag auf Führerscheinumtausch muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) Ihres Hauptwohnsitzes gestellt werden:
- Beispiel Landkreis Fürstenfeldbruck: Die Beantragung erfolgt bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Fürstenfeldbruck (bzw. in den Bürgerservicestellen oder dem Bürgerservice-Zentrum des Landratsamtes).
1. Bieten alle Fahrerlaubnisbehörden Online-Services & Terminvereinbarung an?
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Digitaler Online-Antrag: Obwohl im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) immer mehr Kommunen einen rein digitalen Antrag anbieten (in Bayern beispielsweise über das BayernPortal bei etlichen Stadt- und Landkreisen), gibt es nach wie vor Behörden, die noch keinen Online-Antrag für den Führerscheinumtausch bereitstellen. Dort muss der Antrag weiterhin schriftlich per Post eingereicht oder persönlich vor Ort gestellt werden.
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Terminvereinbarung: Die meisten größeren Städte und Landkreise setzen zwar auf Online-Terminvergabe-Systeme, um Wartezeiten zu steuern. In kleineren Behörden oder ländlichen Bürgerservicestellen gibt es jedoch teilweise auch noch feste offene Sprechzeiten ohne vorherige Online-Buchung.
2. Wo kann man zentral abfragen, welche Behörde zuständig ist?
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Behördenfinder Deutschland / Behördenrufnummer 115
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Online: Über das Portal Verwaltungssuchmaschine / Behördenfinder Deutschland oder die jeweiligen Service-Portale der Bundesländer (z. B. BayernPortal, service-bw, Bürger-CERT, service.berlin.de).
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Funktionsweise: Nach Eingabe des Wohnorts oder der Postleitzahl und des Suchbegriffs „Führerscheinumtausch“ wird direkt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt, Landratsamt oder Bürgeramt) inklusive Links zu Online-Diensten und Öffnungszeiten angezeigt.
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Telefonisch: Über die zentrale Behördennummer 115 (ohne Vorwahl) kann man telefonisch die zuständige Stelle und deren Kontaktdaten für den eigenen Wohnsitz erfragen.
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Grundsatz der Zuständigkeit
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Gesetzlich ist immer die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes zuständig (in Landkreisen das Landratsamt, in kreisfreien Städten das Stadt- bzw. Bürgeramt / die Führerscheinstelle).
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Tipp: Viele Behörden bieten die Terminvergabe mittlerweile online an. Da der Ansturm vor dem Stichtag am 19. Januar 2027 erfahrungsgemäß steigt, sollte der Termin möglichst frühzeitig gebucht werden.
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