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Ab 2026 steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro pro Monat. Dank Mindestlohnerhöhung können Sie nun mehr hinzuverdienen – auch bis zu 8.442 Euro jährlich!
Die schwarzrote Koalition diskutiert noch über die Aktivrente, dabei nutzen die meisten Rentnerinnen und Rentner vor allem den Minijob, um nebenbei noch etwas hinzuzuverdienen. Denn Minijobs sind steuer- und abgabenfrei. Das ist auch das Erfolgsrezept des Minijobs. Viele Rentnerinnen und Rentner nutzen die finanzielle Flexibilität. Das gilt auch für die Übergangszeit zwischen vorgezogener Renten und nach der Regelaltersgrenze. Mit dem Minijob bessern sie die Rente auf oder bleiben einfach aktiv.
Die neuen Grenzen ab 2026
Wir haben hervorragende Nachrichten für alle, die ihren Hinzuverdienst planen: Die Minijob-Grenze steigt ab dem 1. Januar 2026 deutlich an! Die Anhebung ist eine direkte Folge der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Weil die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigen die möglichen Einnahmen automatisch mit.
Das Wichtigste im Überblick:
- Neuer Mindestlohn (ab 01.01.2026): 13,90 Euro brutto pro Stunde.
- Neue monatliche Minijob-Grenze: 603 Euro (bisher 556 Euro).
- Reguläre jährliche Obergrenze: 7.236 Euro (603 Euro x 12).
Das bedeutet: Ab 2026 können Sie monatlich 47 Euro mehr verdienen, ohne Ihren Status als Minijobber zu verlieren und ohne zusätzliche Steuern zahlen zu müssen.
Steuerfreier Turbo: bis zu 8.442 Euro jährlich!
Der wahre Clou für Rentner und Vorruheständler liegt jedoch in den Ausnahmeregelungen. Wie unsere Kollegen von rentenbescheid24.de in ihrem aktuellen Beitrag zur neuen Minijob-Grenze berichten, können Sie die reguläre Jahresgrenze sogar überschreiten.
In maximal zwei Kalendermonaten pro Jahr ist es erlaubt, das Doppelte der regulären Monatsgrenze zu verdienen, solange dies unvorhersehbar geschieht, beispielsweise wegen Krankheitsvertretung oder aufgrund von unvorhergesehenen Auftragsspitzen.
- Maximaler Verdienst in Ausnahmemonaten: bis zu 1206 Euro (2 x 603 Euro).
Nutzen Sie diese Ausnahme zweimal, ergibt sich eine neue, attraktive Höchstgrenze von 8.442 Euro pro Jahr (12 Monate x 603 € + 2 Monate x 603 €).
Dieser Zusatzverdienst kann für viele Vorruheständler quasi wie ein steuerfreies „Weihnachtsgeld“ wirken und bietet eine fantastische Möglichkeit, sich etwas Zusätzliches zu gönnen.
Warum das Einkommen steuerfrei bleibt
Einer der größten Vorteile des Minijobs im Alter oder Vorruhestand ist die steuerliche Behandlung.
Ihr Arbeitgeber führt in der Regel eine Pauschalsteuer von 2 % (inklusive Soli und Kirchensteuer) an das Finanzamt ab. Dadurch ist der Verdienst für Sie als Arbeitnehmer steuerlich abgegolten und muss nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie verdienen also in der Regel steuerfrei hinzu.
Wichtige Hinweise zur sozialen Absicherung
Auch wenn der Fokus im Vorruhestand oft auf der Rente und dem Hinzuverdienst liegt, sollten Sie die sozialrechtlichen Aspekte beachten:
- Rentenversicherungspflicht: Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen einen kleinen Eigenanteil (aktuell 3,6 %). Wer dies nicht möchte, kann sich davon befreien lassen (Verzicht auf die Versicherungspflicht).
- Sozialleistungen: Trotz Urlaubs- und Lohnfortzahlungsanspruch sind Minijobber nicht umfassend sozial abgesichert (z.B. kein Anspruch auf Krankengeld nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber).
Fazit für Ihren Vorruhestand
Die neue Minijob-Grenze ab 2026 ist eine klare Verbesserung für alle, die im (Vor-)Ruhestand aktiv bleiben und ihre Einnahmen flexibel aufstocken möchten. Mit einer regulären Grenze von 603 Euro monatlich und der Möglichkeit, bis zu 8.442 Euro jährlich steuerfrei zu erzielen, wird der Minijob noch attraktiver.
Für detaillierte Informationen zur Berechnung und zu den sozialrechtlichen Pflichten empfehlen wir Ihnen, einen Blick in den Beitrag von rentenbescheid24.de zu werfen: Mehr Geld für Rentner 2026: Bis 8.842 Euro steuerfrei hinzuverdienen durch neue Minijobgrenze.
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