Was sich bei der Enkelbetreuung absetzen lässt

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Wenn Oma & Opa Enkel betreuen und dabei Fahrtkosten entstehen, können Eltern die Kosten steuerlich absetzen – was dabei indes zu beachten ist.

Von Arthur Schriml*

Großeltern liegt meist viel an ihren Enkeln – und sie springen gern und unentgeltlich ein, wenn Vater und Mutter hin und wieder Hilfe von Oma & Opa brauchen. Nicht immer wohnen Großeltern und Enkel am gleichen Ort, somit fallen Fahrtkosten an. Warum nicht den Fiskus daran beteiligen?

Die Voraussetzungen

Allerdings müssen Großeltern und Eltern einige Formalien beachten, beispielsweise den Abschluss eines Betreuungsvertrags. Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten stellen abzugsfähige Sonderausgaben dar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind (leiblich, Adoptivkind oder Pflegekind) muss zum Haushalt der steuerpflichtigen Eltern gehören und es darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (behinderte Kinder bis zum 25. Lebensjahr).
  • Über die Fahrten zur Kinderbetreuung müssen Rechnungen vorliegen, die unbar auf ein Bankkonto der Großeltern überwiesen wurden.
  • Erfolgt die Überweisung mit deutlicher Verzögerung, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist.
  • Dann ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
  • Sollte der Großvater den gleichen Geldbetrag wenige Tage später wieder mit dem Betreff „Bekannt“ zurücküberweisen, dann geht das Finanzgericht davon aus, dass es sich bei dem Betreuungsvertrag um einen Scheinvertrag handelt.

Wie viel lässt sich absetzen?

  • Die Kindeseltern können 80 Prozent der Kosten von maximal 6000 Euro, also höchstens 4800 Euro pro Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben in der Anlage „Kind“ neben Kindergartenbeiträgen steuerlich geltend machen.
  • Bei zwei Kindern verdoppelt sich jeweils der Betrag.
  • Auch dürfen mehrere Großeltern, Angehörige oder Bekannte tätig werden.
  • Als Betreuer kann jede nicht zum Haushalt gehörende Person infrage kommen.
  • Aufwendungen werden für familieninterne Betreuungsleistungen im gleichen Haushalt, die üblicherweise kostenlos erbracht werden, nicht anerkannt.

Es braucht keine Gründe

Auf die persönlichen Gründe, warum Kinderbetreuungskosten anfallen, kommt es nicht an. Ob diese Aufwendungen wegen einer Erwerbstätigkeit der Eltern anfallen oder ob die Kindesmutter nur einfach eine „Auszeit“ nehmen will, ist für das Finanzamt ohne Bedeutung. Vor dem Jahr 2012 konnten Kinderbetreuungskosten nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Eltern berufstätig waren.

Was sonst noch zu beachten ist

  • Der Höchstbetrag von 6000 Euro pro Kind wird bei zusammen veranlagten Eltern nicht verdoppelt.
  • Dieser Höchstbetrag wird auch nicht zeitanteilig gekürzt, wenn im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig und über das ganze Jahr verteilt anfallen. Es handelt sich nämlich um einen Jahresbetrag. Wenn Großeltern ihr Enkelkind beispielsweise in Köln nur viermal im Jahr betreuen, so dürfen die Fahrtkosten zum Zwecke der Kinderbetreuung von den Kindeseltern steuerlich abgesetzt werden. Hier genügt dann gewöhnlich eine viertel- oder halbjährliche Rechnungsstellung.
  • Da es sich bei Fahrtkostenerstattungen (30 Cent pro km) lediglich um reinen Aufwandsersatz handelt, führen diese Zahlungen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen bei den Großeltern.

Ein Rahmenvertrag reicht

Mit Urteil vom 09.05.2012 entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass Kinderbetreuungskosten in Form von Fahrtkosten an die Großeltern auch dann als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind, wenn die Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird und wenn hinsichtlich der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Unproblematisch ist, wenn die Betreuungsleistung zusätzlich zum Aufenthalt des Kindes in einer Kindertagesstätte erforderlich geworden ist.

Das FG Nürnberg stellt in seinem Urteil vom 30.05.2018 fest, dass auch die Kinderbetreuung durch Angehörige (z. B. Großeltern) zu steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führen kann. Die Formulierung, die Kinderbetreuung solle „ab und zu“ erfolgen, begründe kein Schuldverhältnis. Es fehle an einer verlässlichen Regelung, die eine regelmäßige Betreuung sicherstelle. Voraussetzung dafür ist jedoch eine klare und eindeutige Vereinbarung, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird. Eine fremde Betreuungsperson hätte es nämlich nicht akzeptiert, wenn die Fahrtkosten für ein Betreuungsjahr erst zwei Jahre später erstattet worden wären. Die Großeltern hatten im Nürnberger Fall ihren Kindern für die Betreuung der Enkelkinder nur undatierte Aufstellungen über ihre Fahrten, aber keine Rechnungen ausgehändigt. Es fehlten die Angaben, an welchem Datum die Fahrten jeweils stattgefunden hatten. Dabei können die Fahrtkosten vom Elternhaus zum Kindergarten oder zur Schule steuerlich nicht abgesetzt werden.

Der Fiskus verlangt Formalien

Um die Fahrtkostenerstattungen tatsächlich als Kinderbetreuungskosten geltend zu machen, müssen sowohl formale als auch inhaltliche Anforderungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit klaren und eindeutigen Durchführungsbestimmungen erfüllt sein. Es muss ein ernstgemeintes und verpflichtendes Schuldverhältnis in Abgrenzung zu Betreuungsleistungen auf familiärer Basis oder aus Gefälligkeit vorliegen. Dies trifft dann zu, wenn die Betreuung des Kindes aufgrund vertraglicher Vereinbarungen geregelt ist. In der Praxis empfiehlt es sich, bereits im Betreuungsvertrag die Tage und Zeiten festzuhalten, an denen eine Betreuung stattfinden soll, einmal die Woche oder erforderlichenfalls auch öfter. Wenn im Betreuungsvertrag noch Unwägbarkeiten wegen genau festgelegten Betreuungszeiten bestehen, fügen Sie einfach „vorzugsweise, normalerweise, gegebenenfalls“ ein, damit Sie von den „regelmäßigen“ Besuchszeiten nach Vertrag auch abweichen können.

Sollten sich die Betreuungszeiten aufgrund von Urlaub oder Schulferien vorübergehend ändern und dadurch zumindest zeitweise nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprechen, hat dies keine Auswirkung auf das weiterhin bestehende, gegenseitige Schuldverhältnis.

Fahrtkosten dokumentieren

Die getroffene Vereinbarung über die unentgeltliche Betreuung und den Fahrtkostenersatz sowie deren Durchführung müssen dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Dies erfordert zum einen, dass die Fahrtkosten nachweislich angefallen sind, zum anderen muss eine zeitnahe Erstattung der Kosten erfolgen. In der Praxis empfiehlt es sich, eine monatliche Fahrtkostenaufstellung anzufertigen. Die in dieser Aufstellung genannten Aufwendungen sollten ebenso zeitnah erstattet werden, im besten Fall kann das monatlich sein.

Normalerweise ist das Vorliegen einer Rechnung über die entstandenen Aufwendungen für die Kinderbetreuung Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Beim Begriff „Rechnung“ genügt auch eine Fahrtkostenaufstellung. Diese Aufstellung oder Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Ausstellungszeitpunkt der Aufstellung,
  • Auflistung der durchgeführten Fahrten im Rahmen der Betreuung mit dem
    – jeweiligen Datum,
    – Angaben zum Aussteller (z. B. Großeltern) und
    – Angaben zum Rechnungsempfänger (Kindeseltern).
  • Über die Durchführung der Fahrten sollten Belege gesammelt werden.
  • Dies können Tankquittungen, Kilometernachweise durch Kundendienstrechnungen oder Belege über durchgeführte Freizeitaktivitäten mit den Kindern sein.
  • Ein weiteres Indiz wäre auch der Nachweis, dass beispielsweise die Großeltern als Abholperson in der Kita oder im Kindergarten hinterlegt sind.

Achtung: Führen die Kindeseltern jedoch selbst Fahrten im Rahmen der Kinderbetreuung durch und bringen sie dabei das Kind zu den Großeltern, um es dort betreuen zu lassen, stellen diese Fahrten keine Kinderbetreuungskosten dar.

Die Großeltern können jedoch die Fahrtkosten absetzen, wenn sie das Enkelkind in den Ferien abholen, es bei sich betreuen und anschließend wieder zum Elternhaus zurückbringen. Die Betreuung eines Kindes muss nämlich nicht im Elternhaus stattfinden.

Zusammenfassung: Wenn die Großmutter unentgeltlich auf das Enkelkind aufpasst, ist eine Erstattung der Fahrtkosten durch die Kindeseltern möglich. Dies muss im Betreuungsvertrag schriftlich vereinbart werden, dass die Oma das Enkelkind regelmäßig betreut und für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent als Aufwandsentschädigung erhält oder dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Bus, Bahn oder Taxi erstattet werden. Die Großmutter stellt dafür eine detaillierte Rechnung, in der alle Betreuungsfahrten mit jeweiligem Datum aufgeführt wurden. Wenn die Kindeseltern zeitnah diese Rechnung überwiesen haben, dann können sie die unbar bezahlten Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen.

Beispiel aus der Praxis

Die Eltern haben einen fünfjährigen Sohn und vereinbaren mit der Großmutter, dass diese den Sohn beispielsweise zweimal pro Woche vorzugsweise am Dienstag und Donnerstag vom Kindergarten abholt und anschließend jeweils beispielsweise drei Stunden beaufsichtigt. Hierüber schließen die Ehegatten mit der Oma einen Betreuungsvertrag. Die eigentliche Betreuung erfolgt unentgeltlich. Nach den vertraglichen Vereinbarungen erhält die Großmutter lediglich einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer.

Die Großmutter erfasst monatlich die acht Fahrten auf einer genau datierten Fahrtkostenaufstellung oder Rechnung. In der Summe legt sie monatlich 800 Kilometer für die Fahrten zurück (8 x 100 km bei 50 km Entfernung). Über diese Aufwendungen sammelt sie die Tankquittungen. Gleichzeitig ist die Oma auch als Abholperson im Kindergarten hinterlegt. Gemäß der monatlichen Fahrtkostenaufstellung berechnet die Großmutter den Kindeseltern Aufwendungen in Höhe von 240 Euro (800 km x 0,30 Euro). Diese Fahrtkosten bezahlen die Kindeseltern der Großmutter monatlich per Banküberweisung.

Die Kindeseltern können durch diese steuerliche Gestaltung pro Jahr 2880 Euro ( für 12 Monate je 240 Euro) als Kinderbetreuungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend machen. Davon dürfen die Kindeseltern in diesem Beispiel zwei Drittel, also 1920 Euro, von der Steuer absetzen.

 

*Arthur Schriml, Bezirkssozialreferent der Oberpfalz

 

Anhang 1: Betreuungsvertrag

Betreuungsvertrag

 

zwischen

den Großeltern (Namen), (Straße), (Ort)

und

den Eltern Namen (geb. Name), Straße, Ort

Für das nachfolgend genannte Kind übernehmen die Großeltern (auch einzeln) für einen Teil des Tages die Beaufsichtigung.

  1. Beginn und Umfang der Betreuung

Name des Kindes: (Name)
Geburtsdatum des Kindes: (Datum)
Das Betreuungsverhältnis beginnt am (Datum)

Betreuungszeiten: Für das oben genannte Kind übernehmen die Großeltern (einmal) die Woche, vorzugsweise am (Donnerstagnachmittag), von ca. (13.30) Uhr bis ca. (17.00) Uhr die Betreuung.

Ein zusätzlicher Betreuungstag muss mindestens zwei Tage vorher vereinbart werden.

  1. Betreuungskosten

 Die Betreuung des Kindes durch die Großeltern ist unentgeltlich.
Die Eltern kommen nur für die entstandenen Fahrtkosten zwischen (Ort der Großeltern) und (Ort der Eltern) (2 x 100 km) auf. Bei einem Fahrtkostenersatz von 30 Cent je gefahrenen Kilometer sind das 60 Euro je Betreuungseinsatz.

Die aufgewendeten Fahrtkosten sind alle zwei Monate am Ende des geraden Monats im Nachhinein zu erstatten auf folgendes Konto von (Name der Großeltern) mit der IBAN: DE(12 345 678).

  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

  1. Sonstiges

 Den Großeltern ist es freigestellt, wer von beiden die Betreuung des Kindes jeweils übernimmt.

Bei Erkrankung des Kindes oder der Großeltern muss der andere Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt werden. Eine persönliche Verhinderung, z. B. Urlaub, ist der Gegenseite frühzeitig anzuzeigen.

Weitere Vereinbarungen nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.

 

Ort, Datum: ___________________________________________

Unterschrift der Eltern: ____________________________________________________________

Unterschrift der Großeltern: ________________________________________________________

 

Anhang 2:

Rechnung

(Namen der Großeltern)

(Straße)

(Ort)                                                                                                                         (Datum)

(Namen der Eltern)

(Straße)

(Ort)

Rechnung (Jan./Febr. 2025)

Betreuung von (Name des Enkelkinds) an zehn Tagen:

05.01./13.01./20.01./27.01./2.02./04.02./10.02./14.02./17.02. und 28.02.2025

Fahrtkosten: (Ort der Großeltern) – (Ort der Eltern) und zurück 200 km

Abrechnung: 200 km x 0.30 € x10 Betreuungseinsätze = 600,- €

Konto von (Name der Großeltern): IBAN: DE12 345 678

 

Bildrechte: Flickr 00840004 marco antonio torres CC BY-SA 2.0 Bestimmte Rechte vorbehalten

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