Rente mit 63 – kündigen oder Aufhebungsvertrag?

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Mit 63 in Rente? Ja, geht. Kündigen ist eine Möglichkeit, Aufhebungsvertrag eine andere. Früher gehen, bedeutet Abschläge hinnehmen. Jeder muss aber selbst aktiv werden. Was bei der „Rente mit 63“ zu beachten ist.

Trotz der Abschläge wollen viele früher aufhören zu arbeiten und gehen vor der Regelaltersgrenze in Rente. Insofern ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld darüber nachzudenken, welche Möglichkeiten es gibt, mit 63 oder später in Rente gehen zu können. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten:

  • Sie kündigen.
  • Sie lassen sich kündigen.
  • Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab.

Kündigen

„Kündigen“ klingt so negativ, dabei ist es ja nur Ausdruck dessen, dass Sie sich aus dem Berufsleben verabschieden. Jeder Chef wird dafür Verständnis haben – ein klärendes Gespräch verläuft meist positiver, als sich das die meisten denken.

Formalien:

  • Für eine Kündigung braucht es immer die Papierform, denn, die Rente mit 63 ist keine „Regelaltersrente“.
  • Was Ihre Kündigungsfrist betrifft, so gilt Ihr Arbeitsvertrag, der sich wiederum häufig auf einen Tarifvertrag stützt – und in dem steht, wie lange die Kündigungsfrist ist. Da Sie sicher schon länger im Betrieb arbeiten, dürfte Ihre Kündigungsfrist deutlich länger sein als die üblichen sechs Wochen zum Quartalsende. Einige Richtwerte für Jahre der Betriebszugehörigkeit:

Musterbrief Kündigung

Max Mustermann
Musterstr. 99
12345 Musterstadt

ABC GmbH
Alphabetstr. 11
99999 Unbekanntshausen

Musterstadt, tt.mm.jjjj

Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags

Sehr geehrte (r) …….,

da ich mein Rentenalter erreicht habe, kündige ich meine Stelle als (bitte Job einsetzen) fristgerecht zum XXX (Datum einsetzen). Meinen Resturlaub möchte ich vor dem Kündigungsdatum nehmen, somit wäre mein letzter Arbeitstag der …

Mit freundlichen Grüßen

…………… (Unterschrift)

Im Guten auseinander zu gehen, ist immer die bessere Lösung – wer weiß, vielleicht wollen Sie gelegentlich einspringen oder das Unternehmen braucht Sie bei Personalnot. Also, unbedingt das Gespräch suchen.

Sich kündigen lassen

„Kündigen lassen“? Das klingt, zugegeben, etwas verquer. Aber, das ist auch eine der Möglichkeiten, sich aus dem Berufsleben zu verabschieden, ohne allzu große finanzielle Einbußen. Bei der gewollten und bewusst initiierten Fremdkündigung muss alles zusammenpassen:

  • Sie sind im richtigen Alter.
  • Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber.
  • Die zu überbrückende Zeit bis zur Frührente ist nicht allzu lang.

Grundsätzlich haben Sie zwei Optionen:

  • Sie suchen das Gespräch mit Ihrem Chef. Wahrscheinlich hat er oder sie, wenn es ein aufmerksamer Chef oder eine aufmerksame Chefin ist, schon gemerkt, dass Sie am liebsten früher als später aufhören und in Rente gehen wollen. Gehen Sie aus sich heraus, erzählen Sie, warum Sie das Arbeitsverhältnis beenden und vorzeitig in Rente gehen wollen. Haben Sie ein gutes Verhältnis, geht er oder sie darauf ein.
  • Sie können die Kündigung natürlich provozieren. Davon ist eher abzuraten. Denn, vermutlich sind Sie schon länger beschäftigt, habe somit lange Kündigungsfristen – entsprechend zieht sich der Ablöseprozess in die Länge. In dieser Zeit wird Ihnen Ihr Arbeitgeber das Leben zur Hölle machen – genau das, was Sie eigentlich nicht wollen.

Wer sich kündigen lässt, will die Zeit bis zur Frührente mit Arbeitslosengeld überbrücken. Wenn Ihnen gekündigt wird, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Clou: Wer schon 58 Jahre alt ist, bekommt Arbeitslosengeld I sogar 24 Monate lang – immerhin 60 (ohne Kinder) oder 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Am Ende der „Arbeitslosigkeit“ gehen Sie dann in Rente als „langjährig Versicherter“ mit 35 Versicherungsjahren – und Abschlägen.

Achtung Falle! ⚠️

👉 Stellt ein Versicherter eine Rente für besonders langjährig Versicherte und erfüllt nicht alle Kriterien (540 Monate Wartezeit und das entsprechende Alter), wandelt die Rentenversicherung den Antrag um in eine Rente für langjährig Versicherte – und das ohne Rücksprache 🗯️. Wer das nicht beachtet hat, schaut dumm aus der Wäsche. Besser ist es, den 📝 Rentenantrag ⏪ zurückzuziehen und bis zum entsprechenden Alter 📆 zu warten. Also, am besten vorab bei der Rentenberatung klären, damit es keine bösen 🫢 Überraschungen gibt.

Aufhebungsvertrag

Jetzt zur Alternative „Aufhebungsvertrag“. Ideal ist es natürlich, mit seinem Arbeitgeber über die Ausgestaltung dieses Schritts zu reden. Die beste Lösung dürfte eine einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein. Die Kündigung müsste insofern die Ausnahme sein.

Häufig ist es ja so, dass der Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses drängt. „Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit auf die Beendigung des Arbeitsvertrages einigen“, schreibt Marlene Keller auf ihrer Seite anwaltarbeitsrecht.com. Wer mehr über gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen wissen will, lädt sich am besten ihr E-Book „Ratgeber Arbeitsrecht herunter.

Bei 63-Jährigen, die in Rente gehen wollen, sieht die Situation natürlich anders aus. Wer die abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen will oder mit 63 Jahren und Abschlägen gehen will, muss sein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Wer das vorhat, sollte einen eindeutigen Bescheid über die Rente vom Rentenversicherungsträger vorliegen haben.

Was soll im Aufhebungsvertrag stehen?

Im Aufhebungsvertrag steht in der Regel:

  • Datum der Beendigung
  • Vergütung
  • Resturlaub
  • Rückgaben
  • Abgegoltene Ansprüche und Verpflichtungen
  • Info nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (ein Verweis, sich beim Arbeitsamt zu melden, was in dem Fall überflüssig ist)

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll, dann sollte das auch im Aufhebungsvertrag drin stehen – und ein entsprechender Passus. „Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt; diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen“, schreibt der Handelsverband Bayern. Die Bestätigung im Aufhebungsvertrag könnte wie folgt formuliert sein:

Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom …. Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht.

Ort, Datum, Unterschrift: ………………………………………………………

Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter: ……………………………………….

Dem lässt sich fast nichts hinzufügen.

Eines noch – wer plant, in Rente zu gehen, sollte seinen Arbeitgeber rechtzeitig daran erinnern, sprich vier Monate vor dem Rentenbeginn, der Deutschen Rentenversicherung eine Entgeltmeldung zu schicken. Das geht elektronisch, im Datenübermittlungsverfahren. In dieser Sondermeldung muss als Meldegrund „57“ drin stehen. Diese Entgeltmeldung ersetzt seit 2008 die sogenannte Entgeltbescheinigung, aus der hervorgeht, wie das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn war. Der Arbeitgeber kann die Meldung frühestens drei Monaten vor dem Rentenbeginn wegschicken. Ausführlich ist das in einem Info-Blatt der Deutschen Rentenversicherung beschrieben.

Zeitplan

Ein Beispiel:

  • bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2024
  • müsste der Arbeitgeber die Meldung frühestens am 31. August 2024 abschicken
  • der Antragsteller sollte also Mitte Juni beim Arbeitgeber anklopfen
  • der Meldezeitraum (Grund der Abgabe „57“) ist vom 1. März 2024 bis 31. August 2024
  • die Beschäftigung endet am 30. November 2024
  • Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 1. September 2024 bis 30. November 2024

Abschläge

Wer früher in Rente geht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Wie die sind:

JahrgangAbschläge in %
195911,4
196012,0
196112,6
196213,2
196313,8
ab 196414,4

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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