Run auf Rente mit 64

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Die Babyboomer gehen in Rente, entsprechend kommt es zu einem Run auf die Rente mit 64, sprich die abschlagsfreie Rente als besonders langjährig Versicherter. Noch nie seit Einführung der „Rente mit 63“ haben so viele in den ersten neun Monaten eines Jahres einen Antrag gestellt wie 2023.

Wie „Bild“ berichtet, sind die Anträge auf abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren von Januar bis September 2023 deutlich angestiegen – auf insgesamt 245.289 oder 16,8 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum 2022. Zum Vergleich: Im Gesamtjahr 2018 waren es „nur“ 253.521 die die „Rente mit 63“ beantragten wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Seit Einführung der Rente mit 63 haben insgesamt (Stand April 2023) rund 2,2 Millionen einen entsprechenden Antrag gestellt.

Run auf Rente mit 64

Dabei steigt die Altersgrenze für die „besonders langjährig Versicherten“ stetig. Wer also beispielsweise 1958 geboren ist und die 45 Beitragsjahre zusammen hat, kann erst mit 64 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Für 1959 Geborene erhöht sich die Altersgrenze dann auf 64 Jahre + 2 Monate, für 1960 Geborene auf 64 Jahre + 4 Monate. Wer keine 45 Beitragsjahre zusammen bringt, kann zwar auch mit 63 Jahren in Rente gehen aber nur mit Abschlägen. Die „Bild“ findet kurios, dass die heutigen Als Chefin der Bundesagentur für Arbeit, Andrea Nahles, die damals die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren eingeführt hatte, heute will, dass die Beschäftigten länger arbeiten und prangert „unseligen Frühverrentungen“ an.

Mit 45 Rentenjahren in Rente ohne Abschläge

GeburtsjahrAltersgrenze
195363 Jahre plus 2 Monate
195463 Jahre plus 4 Monate
195563 Jahre plus 6 Monate
195663 Jahre plus 8 Monate
195763 Jahre plus 10 Monate
195864 Jahre
195964 Jahre plus 2 Monate
196064 Jahre plus 4 Monate
196164 Jahre plus 6 Monate
196264 Jahre plus 8 Monate
196364 Jahre plus 10 Monate
ab 196465 Jahre

Gros muss Abschläge hinnehmen

Die sogenannte „langjährig Versicherte“ können mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen aber Abschläge in Kauf nehmen. Voraussetzung für diese Gruppe: 35 Versicherungsjahren. Die genaue Höhe der Abschläge hängt vom Geburtsjahr ab. Für jeden Monat, den der Versicherte früher als normalerweise in Rente geht, muss er 0,3 Prozent Abschlag akzeptieren. Bei 36 Monaten beispielsweise sind es 10,8 Prozent, um so viel wird seine Rente gekürzt. Diese Kürzung wirkt sich auf die Rente bis Lebensende aus.

Viele gehen nicht, obwohl sie könnten

Übrigens hätten es sogar noch weit mehr sein können, die eine abschlagsfreie Rente mit 63 beantragen. Viele nehmen die abschlagsfreie Rente mit 63 nicht in Anspruch, obwohl sie formell alle Voraussetzungen erfüllen, so eine Umfrage des Bundesverbandes der Rentenberater. Zwei Drittel habe angegeben, die abschlagsfreien Rente sei zu gering.

Was zählt zu den 45 Versicherungsjahren?

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeits- , Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), Ersatzzeiten. Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. – Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

Quelle: VdK Sömmerdaabsch | Bild

 

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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • […] Rente mit 63 Jahren eingeführt hat? Scholz war sogar deren stellvertretender Vorsitzender damals. Besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren konnten sogar ohne Abschläge mit 63 in Rente gehen, allerdings nur der […]

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Helmut Achatz

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