Der Staat als Heizungsspion

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Nach dem Gebäudeenergiegesetz will die Ampelregierung den Deutschen auch noch ein Dekarbonsierungsgesetz aufdrücken – damit wird der Staat zum Heizungsspion.

In punkto Heizung mutiert der Staat zur Öko-Diktatur: Der Staat will bestimmen, wie geheizt wird und das auch „gebäudescharf“ kontrollieren – und erarbeitet zurzeit ein „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“. Die Opposition kritisierte den Plan „Welt“ zufolge als realitätsfern. „Nach dem Heizhammer kommt der grüne Heizpranger“, sagte CSU-Generalsekretär Martin Huber der Deutschen Presse-Agentur. Die CSU wirft der Ampel-Regierung laut „Süddeutscher Zeitung“ „Heizungsspionage“ vor.

Grüne schwingen den Heizhammer

Die Grünen wollen alles über die Heizungsgewohnheiten der Bürgerinnen und Bürger wissen in punkto „Energieträger, Jahr der Inbetriebnahme des Wärmeerzeugers und zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt“, so steht es im Referentenentwurf der Grünen. Ferner sollen die Eigentümer „Information zum Gebäude, mindestens zur Lage (Adresse oder amtliche Liegenschaftsbezeichnung), zur Nutzung, zum Baujahr sowie zu geschützter Bausubstanz“ liefern. Das heißt, sie werden absolut gläsern. „Table.Media“ hat den Gesetzesentwurf online gestellt, so dass ihn jede und jeder nachlesen kann. Was das genau bedeutet, erklärt § 16, Absatz 2: „Im Rahmen der Bestandsanalyse erfolgt eine systematische und qualifizierte Erhebung aller für die Wärmeplanung relevanten Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme. Hierzu ermittelt und analysiert die planungsverantwortliche Stelle möglichst: 1. gebäudescharfe jährliche Endenergieverbräuche leitungsgebundener Energieträger der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr …“. Verlangt werden ferner Informationen zum Gebäude und zur Nutzung. In Absatz 3 heißt es: „Für die Wärmeplanung notwendige Informationen, die in Gebäuderegistern, Grundbüchern, Liegenschaftskatastern oder sonstigen öffentlichen oder zugänglichen Datenbanken vorliegen oder vorhanden sind, sowie Informationen aus Energieausweisen soll die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.“ Da die Ämter ja keine Ahnung haben, ob es einen Energieausweis gibt, ist doch wieder der Immobilieneigner gefragt.

Staat als Heizungsspion

Das Gesetz hat 89 Seiten und wird nach dem Gebäudeenergiegesetz das nächste Bürokratiemonster. Konkret fordern Wirtschaftsminister Robert Habeck und Bauministerin Klara Gleywitz von Ländern und Kommunen eine „gebäudescharfe jährliche Endenergieverbräuche … der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr“, wie „Bild“ berichtet. Das heißt letztlich, „alle Bürger werden auf ihren Energieverbrauch durchleuchtet“. In punkto Heizung wird Deutschland dann zum Überwachungsstaat.

Wofür will der Staat unsere Heizungsdaten

Gute Frage: Wofür will der Staat unsere Heizungsdaten? Bild: Screenshot „Bild“

Wie Deutschland heizt

beheizungsstruktur

Wie sieht die Heizungsrealität im April 2023 aus? Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima werden mehr als 80 Prozent der Wärmenachfrage in Deutschland derzeit noch durch Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Gas spielt dabei mit 49,5 Prozent die Hauptrolle, gefolgt von Heizöl mit 24,8 Prozent. Die Bundesbauministerin Klara Geywitz meint, „wer auf alte Technik setzt, investiere zunehmend in Geldvernichtungstechnik“. Das geplante Gesetz sei eine Lösung, die sozialverträglich sei, ökonomisch machbar und ökologisch sinnvoll. Angesichts von rund 41 Millionen Haushalten, trifft das geplante Gesetz Millionen von Heizungen, die bislang noch mit fossilen Energieträgern betrieben werden.

 

Bis zum 31. Dezember 2044 müssen definitiv alle Heizungen, die fossile Brennstoffe wie Öl und Gas nutzen in allen Gebäuden auf ausschließlich erneuerbare Energien umgestellt sein. Wenn eine bestehende Heizung ordnungsgemäß funktioniert, kann diese weiterhin genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Ist eine Heizung nur defekt und kann repariert werden, darf sie weiterhin betrieben werden. Bestehende Gas- und Ölheizungen können damit noch weitergenutzt werden, müssen jedoch grundsätzlich 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung ausgetauscht werden. Die Austauschpflicht nach 30 Jahren gilt nicht, a) wenn es sich um Niedertemperatur- und Brennwertkessel handelt und b) bei selbstnutzenden Eigentümern, die seit dem Stichtag 1.2.2002 in ihrem Eigentum wohnen.

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Ausnahmen

  • Ausgenommen sein sollen von der Regelung, so die „Welt“, künftig nur Hauseigentümer, die über 80 Jahre alt sind. Sie dürften sich auch weiter herkömmliche Gasheizungen einbauen lassen, wenn ihr bisheriges Gerät kaputtgeht. Geht das Haus später an einen jüngeren Eigentümer über, beginnt eine Übergangsfrist: Innerhalb von zwei Jahren muss der neue Besitzer dann nachweisen, dass er mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie heizt.
  • Ist die Gasheizung total hinüber, soll der Besitzer sich eine neue einbauen dürfen. Allerdings muss er sie spätestens nach drei Jahren so ergänzen, dass sie das GEG einhält. Da könnte auf den Besitzer hohe Kosten zukommen.

Förderung

Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim

Das geplante Gesetz sieht ein umfangreiches Förderprogramm vor, das dem Bundeswirtschaftsministerium aus vier Elementen besteht: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können; zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden; als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

  1. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen

    Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30% gefördert werden. Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bezüglich künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

  2. Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung

    Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben. Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
    a.) Klimabonus I
    Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:
    • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
    • wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEGE fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre. Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

    b.) Klimabonus II
    Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10% zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEGE fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d.h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

    c.) Klimabonus III
    Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, soferndie gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65% EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEGE) übererfüllt werden.

  3. Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen

    Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.
    Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65%-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert.

  4. Alternative: steuerliche Abschreibung

    Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

 

Die 65-Prozent-Quote

Welche Möglichkeiten gibt es, die 65-Prozent-Quote zu erreichen?

Wer zeitnah seine alte Öl- oder Gasheizung austauschen muss, hat ab dem kommenden Jahr folgende Möglichkeiten, die 65-Prozent-Quote zu erreichen:

Anders als ursprünglich vorgesehen soll es keine Festlegung auf Wärmepumpen als Alternative zu Öl- und Gasheizungen geben. Stattdessen wird der Katalog mit Optionen zur Erfüllung des 65-Prozent-Zieles erweitert. So soll es möglich sein, jede beliebige Technologie über einen Einzelnachweis zu nutzen, unter anderem diese Optionen:
• Anschluss an Wärmenetze
• Elektrisch angetriebene Wärmepumpe
• Heizungen, die Wasserstoff- oder Grüne-Gase-ready sind (auch wenn sie bis 2035 noch nicht mit Wasserstoff betrieben werden)
• Stromdirektheizungen
• Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
• Wärmepumpen-Hybridheizungen
• Solarthermie
• Kombination von bestehendem Kessel mit Wärmepumpe (auch mit über 30 Jahre altem Kessel)
• Holzöfen/Kaminöfen können angerechnet werden
• Contracting
• Quartierskonzepte

 

Quelle: Deutschlandfunk

Was kostet eine neue Heizung?

Die „Frankfurter Rundschau“ hat geschätzt, was eine neue Heizung kostet:

Wie hoch die Anschaffungskosten für die Alternativen bei einem Einfamilienhaus sind, hat chip.de wie folgt zusammengefasst:

  • Wasser-Wärmepumpen: 15.000 bis 24.000 Euro
  • Luftwärmepumpen: 11.000 bis 28.000 Euro
  • Erdwärmepumpen: 25.000 bis 40.000 Euro
  • Biomasseheizung: 12.000 bis 33.000 Euro
  • Solarthermieanlage: bis zu 25.000 Euro
  • Photovoltaikanlage: bis zu 26.000 Euro
  • Fernwärmeanschluss: bis zu 10.000 Euro

Hinzu kommen die Kosten für die Demontage und Entsorgung der alten Heizung. Das heißt, auf einen Haushalt kommen zwischen 10.000 und 33.000 Euro zu.

Dumm nur, dass viele Häuser gar nicht für den Betrieb von beispielsweise Wärmepumpen ausgelegt sind, weil Wärmepumpen einen Niedertemperaturheizung voraussetzt. Das heißt, viele Rentnerinnen und Rentner müssten ihre Häuser oder Wohnungen auf Niedertemperatur umrüsten, was zusätzliche Kosten verursacht. Die entsprechende Umrüstung kostet einen sechsstelligen Betrag.

Image by piviso from Pixabay

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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • die erde ist statisch geladen.statische ladungen verhalten sich wie magnetpole.gleichnamig geladene ladungsträger stoßen sich ab.diese energiequelle ist immer vorhanden.ein prinzip des künstlichen gravitationsfeldes.das könnte schon längst genutzt werden.

    Antworten

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Helmut Achatz

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