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Was steht Pflegebedürftigen zu? Kommt darauf an – und zwar auf den Pflegegrad. Was das konkret bedeutet und wie sich das finanziell auswirkt.
Pflegebedürftigkeit ist vielseitig. Sie tritt in verschiedenen Formen auf und beeinträchtigt auf unterschiedliche Weise und in verschiedenem Ausmaß die Selbstständigkeit des Betroffenen. Der medizinischen Dienstes der Krankenkasse ordnet die Pflegebedürftigkeit in einen Grad ein. Dazu besucht der medizinische Dienst den Pflegebedürftige zuhause. Der Hausbesuch ist mit einem ausführlichen Gespräch verbunden ist, um den Umfang an benötigter Unterstützung zu ermitteln.
Ist dies erfolgt, hat der Pflegebedürftige nun einen anerkannten Pflegegrad. Je nachdem welchem Grad der Betroffene zugeordnet wurde (Pflegegrad 1-5), besteht bei diesen Personen verschiedene, gesetzlich geregelte Ansprüche auf finanzielle Unterstützung. Dabei ist zwischen der Krankenkasse und der Pflegekasse als Kostenträger zu unterscheiden. Die im folgenden beschriebenen Leistungen werden von der Pflegekasse getragen.
Was Pflegebedürftigen zusteht
Leistungen bei Pflegegrad 1
Personen mit geringen Beeinträchtigungen erhalten während des MDK Besuchs eine Punktzahl von 12,5 bis 27. Das bedeutet sie werden dem Pflegegrad 1 zugeordnet.
Dieser Pflegegrad ermöglicht Personen Zugang zu einem monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. Er kann für Einkaufs- und Putzhilfen sowie für Betreuungsgruppen genutzt werden. Darüber hinaus steht Personen mit dieser Einordnung eine einmalige Zahlung von 4000 Euro für Wohnraumanpassung und Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 23,00 Euro pro Monat zu. Auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie etwas Hände- und Flächendesinfektion, Mundschutz und Schutzschürzen, werden von der Pflegekasse getragen.
Pflegegrad 2
Um in den Pflegegrad 2 eingeordnet zu werden, bedarf es einer Punktzahl zwischen 27 bis unter 47,5 bei der Begutachtung. Das bedeutet, es werden erhebliche Beeinträchtigungen des Betroffenen festgestellt.
Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 haben Zugang zu allen gebotenen Pflegeleistungen. Darunter fällt auch das Pflegegeld. Dabei handelt es sich um einen festgelegten Geldbetrag, mit welchem das Engagement des pflegenden Angehörigen entlohnt wird. Dieses beträgt monatlich 316,00 Euro. Weiterhin gibt es die Pflegesachleistungen in Höhe von 770 Euro, Leistungen für teilstationäre Pflege (689 Euro), einen Entlastungsbeitrag (125 Euro) sowie einen jährlichen Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Beide Leistungen umfassen jeweils 1.612 Euro. Außerdem erhalten Personen des Pflegegrads 2 Zuschläge für ambulante Wohngemeinschaften: Dieser Zuschlag beträgt 214 Euro monatlich. Unverändert hingegen bleiben die Leistungen für den Hausnotruf (23 Euro/ Monat) und die Leistungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (40 Euro/ Monat).
Pflegegrad 3, 4 und 5
Die Pflegegrade 3, 4 und 5 umfassen insgesamt dieselben Leistungen wie Pflegegrad 2, allerdings mit unterschiedlichen Geldsätzen. Je höher eine Person in einem Pflegegrad eingestuft wird, desto mehr Unterstützung benötigt sie und dementsprechend fallen die Leistungen auch höher aus. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den Pflegegrad mit der zu erreichenden Punktzahl und dem Umfang der jeweiligen Leistungen.
Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Pflegegeld | 545 Euro/ Monat | 728 Euro/ Monat | 901 Euro/ Monat |
Pflegesachleistungen | 1.298 Euro/ Monat | 1.612 Euro/ Monat | 1.995 Euro/ Monat |
Zuschuss zur vollstationären Pflege | 1.612 Euro/ Monat | 1.775 Euro/ Monat | 2.005 Euro/ Monat |
Leistungen für die teilstationäre Pflege | 1.298 Euro/ Monat | 1.612 Euro/ Monat | 1.995 Euro/ Monat |
Entlastungsbeitrag | 125 Euro/ Monat | ||
Kurzzeitpflege | 1.612 Euro/ Jahr | ||
Verhinderungspflege | 1.612 Euro/ Jahr | ||
Wohnraumanpassung | 4.000/ Einmalig | ||
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro/ Monat | ||
Zuschüsse zum Hausnotruf | 23 Euro/ Monat | ||
Wohngruppenzuschlag für ambulante WG | 214 Euro/ Monat |
Gut zu wissen
Es kann durchaus vorkommen, dass Sie oder ihr Angehöriger in einen falschen Pflegegrad eingeordnet wird. Wichtig dabei ist zu wissen, dass Sie einem Beschluss widersprechen Beschluss widersprechen können – und das sogar formlos! Empfinden Sie die Zuordnung in einen Pflegegrad ungerechtfertigt, dann stellen Sie das dar und erläutern ebenfalls warum. Tun Sie das nicht, können Sie sich nicht den Umfang an Leistungen sichern, den sie für den tatsächlichen Bedarf an Pflege benötigen.
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