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Entschärfung der 9/10-Regelung
Wem das alles noch zu einfach wer, für den gibt’s seit 1. August noch ein Schmankerl, wie die Neue Osnabrücker Zeitung schreibt – das zumindest einigen schmecken dürfte. Seit August haben Mütter und Väter vielleicht doch noch die Chance, als Pflichtversicherte in die KVdR zu rutschen. Mit der Gesetzesänderung wird die sogenannte 9/10-Regelung für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung entschärft. Und was ist neu ab 1. August 2017? Die 9/10-Regelung in punkto Vorversicherungszeit bleibt zwar bestehen, aber Versicherte mit Kindern – und zwar Mutter und Vater – können sich pro Kind drei Jahre in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens anrechnen lassen. Das ist übrigens in §5 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs V so neu geregelt worden. Und da heißt es: „Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet“. Absatz 1 Nummer 11 besagt, dass „Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren“. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Rahmenbedingungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR einmal zusammen gestellt, allerdings in Versicherungsdeutsch.
Was bedeutet das konkret? Die Neuregelung gilt für Neu- und Bestandsrentner. Die drei Jahre pro Kind kann immer auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens und damit zur Erfüllung der 9/10-Regelung angerechnet werden.
Die TK hat das an einem Beispiel durchgerechnet:
Beginn Ihres Berufslebens: 1.8.1973
Datum des Rentenantrags: 31.3.2017
Beginn der 2. Hälfte dieses Zeitraumes: 1.6.1995
90 Prozent der 2. Hälfte: 19 Jahre, 7 Monate, 29 Tage
Für eine Pflichtversicherung in der KVdR müssen vom 1.6.1995 bis zum 31.3.2017 mindestens 19 Jahre, 7 Monate und 29 Tage an Vorversicherungszeiten vorliegen – durch Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung in der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens und (ab dem 1. August 2017) durch Kinder.
Sofern Sie bislang beispielsweise eine Vorversicherungszeit von 18 Jahren erreicht haben und ein Kind haben, kommen Sie auf eine Vorversicherungszeit von 21 Jahren und können ab dem 1. August 2017 in der KVdR versichert werden
Die Krux bei dieser Neuregelung: Jeder muss selbst aktiv werden, wenn er glaubt, davon zu profitieren. Die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV) prüfen die Versicherungspflicht unter den neuen rechtlichen Bedingungen nur, wenn der Betroffene das veranlasst. Wer also als Rentner glaubt, sich durch die Neuregelung ab dem 1.August besser zu stellen, sollte seine Krankenkasse um eine Neuberechnung bitten.
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4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Stimmt genau. Mein Mann war ein paar Jahre zwischendurch privat versichert. Sonst immer in der Ersatzkasse. Seit Jahren zahlt er für alle – ALLE – Einkommen einen KV Beitrag. Und jedes Jahr der Fragebogen, wie und was man denn als Einkommen hätte.
Neuerdings ist das zu Ende. Wir bekamen Bescheid, dass für Kinder jeweils 3 Jahre als Pflichtversicherung anerkannt würden. Das macht bei zwei Söhnen 6 Jahre aus und nun ist mein Mann in der KVdR und zahlt nur noch für seine Rente KVBeiträge.
Danke für den Kommentar. Wenigstens einmal ein positives Beispiel
Such a nice blog.
I have read an amazing article here.
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