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Rentner zahlen doppelt Steuern. Das schert den Fiskus wenig. Wer klagt, läuft ins Leere. Die Wut steigt ob dieser Ungerechtigkeit. Die Rentenbesteuerung ist verfassungswidrig.
„Rentensteuer verstößt gegen die Verfassung!“, titelte die „Bild“. Das wäre nicht das erste Mal und war dem ehemaligen Finanzminister Olaf Scholz (SPD) und jetzigen Bundeskanzler ziemlich wurscht. Er weiß das schon lange – und besteuert weiter doppelt. Dank Doppelbesteuerung und kalter Progression (schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehalts- oder Rentenerhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt) schwimmt der Staat im Geld – Geld der Bürger, denen es abgeht. Auch der Sozialverband VdK fordert ein Ende der Doppelbesteuerung der Rente. „Es ist gesetzlich verboten, wenn der Fiskus Rentnerinnen oder Rentner doppelt zur Kasse bittet. Das darf es auch nicht in Einzelfällen geben. Kompliziert wird es für diejenigen, die mutmaßlich doppelt Steuern gezahlt haben: Damit das Finanzamt die Doppelbesteuerung prüfen kann, müssen sie alle Steuerbescheide ihres ganzen Lebens vorlegen. Das ist eine Zumutung. Dieses Verfahren muss dringend vereinfacht werden. Es kann nicht sein, dass die Betroffenen nur über den Klageweg zu ihrem Recht kommen. Deshalb fordert der VdK, dass die Finanzverwaltung auf Antrag der Betroffenen prüft, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt.“
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2021 fällte der Bundesfinanzhof ein Urteil in zwei Fällen. „Konkret geht es um die Klagen zweier Personen gegen die geltende Besteuerung der Rente. Sie werfen dem Staat vor, während der Umstellung der Besteuerung sowohl die Rentenbeiträge als auch die Rente selbst besteuert zu haben. Dies wäre nicht verfassungsgemäß. Das Finanzministerium bestreitet dies. Das Urteil könnte sich als richtungsweisend für hunderttausende von Rentnern erweisen.“
In punkto Steuer ist noch mehr im Argen: Die Politik müsse auch besonders arme Rentner viel besser bei der Einkommenssteuer schützen, so der VdK. „Der Freibetrag muss rauf auf 12 600 Euro (Grundfreibetrag 2024: 11.604 Euro für Singles, 23.208 Euro für Verheiratete), damit die Steuerlast ihre Existenz nicht gefährdet“, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele. 2023 lag der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro für Single und 21.816 Euro für Verheiratete. Der VdK fordert ferner, die Einkommenssteuererklärung für Rentner so zu vereinfachen, dass sie jeder 99-Jährige alleine ausfüllen kann. Beim Grundfreibetrag, handelt es sich um die Einkommensgrenze, ab der in Deutschland Einkommenssteuer abgeführt werden muss.
Entwicklung des Grundfreibetrags
| Jahr | Grundfreibetrag | Zuwachs | Inflation |
|---|---|---|---|
| 2014 | 8354 | 1.4 | 0,9 |
| 2015 | 8472 | 2.1 | 0,3 |
| 2016 | 8652 | 1.9 | 0,5 |
| 2017 | 8820 | 2.0 | 1,8 |
| 2018 | 9000 | 1.9 | 2,0 |
| 2019 | 9168 | 2.6 | 1,4 |
| 2020 | 9408 | 2.6 | 0,5 |
| 2021 | 9744 | 3.6 | 3,1 |
| 2022 | 10.347 | 6.2 | 7.9 |
| 2023 | 10.908 | 5,4 | 5,9 |
| 2024 | 11.784 | 8,0 | 2,2 |
| 2025 | 12.096 | 2,65 | 2,08 |
| 2026 | 12.348 |
Rentenbesteuerung verfassungswidrig
Gegen die Doppelbesteuerung zog der Bund der Steuerzahler ins Feld. Seit 2005 müssen Rentner – auf Drängen eines Beamten – Steuern zahlen. Jedes Jahr etwas mehr. Sie wurden und werden zwar im aktiven Berufsleben entlastet, aber bei weitem nicht genug, so dass sie letztlich doppelt Steuern bezahlen, was definitiv verfassungswidrig ist. Das ficht die Politiker der vermeintlichen Volksparteien aber nicht an. „Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ganz klar entschieden – jeder Fall der Doppelbesteuerung ist verfassungswidrig“, so der ehemalige Chef der Deutschen Rentenversicherung, Franz Ruland, „Plusminus“ gegenüber. Wer dagegen aufbegehrt, muss sein Recht aber selbst durchsetzen, denn die Politik stellt sich taub. „Das ist ein politischer Skandal“, kommentiert Johanna Hey, Institut für Steuerrecht an der Universität Köln im ARD-Wirtschaftsmagazin die Ignoranz der Politik gegenüber den Entscheidungen des BVerfG.
„In Franken“ schreibt, für Rentnerinnen und Rentner, die 2017 in Rente gegangen seien, liege der zu viel besteuerte Anteil während des Berufslebens knapp unter 10.000 Euro; bei Rentnern, die 2020 in den Ruhestand gegangen sind, habe der Betrag bereits bei mehr als 22.000 Euro gelegen. Wer 2040 die Rente antrete, bei dem seien über 53.000 Euro zu viel besteuert worden. Die aktuelle Übergangszeit gehe also nicht auf, teilweise werden mehr als 20 Prozent der Rente zusätzlich besteuert. Erst in 50 Jahren habe dies laut der Studie von Finanzmathematiker Werner Siepe ein Ende.
Klagewelle rollt
Es hat sich etwas zu bewegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im August 2021 über die umstrittene Rentenbesteuerung entscheiden. Es gebe keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten, so das Urteil. Die Beschwerde einer Rentnerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.04.2021 – 3 V 1023/21 wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Hier geht es um einen der unanständigsten Vorfälle der Politik: Rentner werden doppelt besteuert. Sie werden um Zehntausende € buchstäblich betrogen – mit vollem Wissen der Kanzlerin und ihres Finanzministers. https://t.co/ghp5FE0wyr
— Roland Tichy (@RolandTichy) February 18, 2021
Rentnerinnen und Rentner können der „Rheinischen Post“ zufolge gegen die Doppelbesteuerung im Steuerbescheid vorgehen. Dafür müssen Sie Einspruch einlegen und dürfen diesen nicht zurückziehen. Mit einem Mustereinspruch können sie dagegen vorgehen.
Mustereinspruch gegen die Doppelbesteuerung der Rente kann kostenlos verwendet werden
Darauf weisen Heinrich Braun und der Finanzmathematiker Dr. Klaus Schindler in einem aktuellen Aufsatz (NWB 2021, Seite 476) hin. Auch übernehmen wir keine Haftung dafür, wenn Verfahren nicht zum gewünschten Erfolg führen. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Nachfolgend finden Sie daher einen Mustereinspruch gegen die Doppelbesteuerung der Rente. Autor ist der Steuerberater Heinrich Braun. (Moritz Serif)
Steuernummer: xx/xxx/xxxxx
Einkommensteuerbescheid XXX vom XXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Einkommensteuerbescheid für XXX vom xx.xx.xxxx wird hiermit der Einspruch eingelegt. Es wird außerdem beantragt, das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen im Weiteren ruhen zu lassen, aber auch wegen anhängiger BFH-Verfahren.
Begründung:
In meinem zu versteuernden Einkommen sind Renteneinkünfte enthalten, die aus der Deutschen Rentenversicherung entstammen . Das Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 6.3.2002 Az. 2 BvL 17/99; BStBl. 2002 II S.618) hatte unter anderem entschieden, dass Renteneinkünfte, soweit diese aus bereits versteuertem Einkommen stammen, in der Rentenphase nicht noch einmal der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Dem wird der § 22 EStG in der aktuellen Fassung nicht gerecht, da es teilweise zur Doppelbesteuerung kommt.
Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung, insbesondere wegen der Problematik der Doppelbesteuerung, sind vor dem Bundesfinanzhof zwei Verfahren unter Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19 anhängig. Es tritt daher bereits gesetzliche Zwangsruhe ein. Eine konkrete Berechnung des doppelt besteuerten Anteils ist in dem derzeitigen Stand für einen Ruhensantrag nicht erforderlich, da die Methoden dazu noch nicht vom Bundesfinanzhof geklärt sind.
Beim Finanzgericht des Saarlandes ist indes ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage und der Berechnung anhängig (Aktenzeichen 3 K 1072/20), auch wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbotes und der Zuordnung der Rentenbeiträge zu den beschränkten Sonderausgaben. Der Kläger dort hat bereits eine Berechnungsmethode in die Klage eingebracht, die Schindler/Braun-Formel (NWB-Heft 11 von 2020, Seite 784 ff), nach der auch hier eine Überprüfung stattfinden kann.
Dies genügt den Ausführungen im BFH-Urteil vom 21.06.2016 (Az. X R 44/14), als Nachweis für die Doppelbesteuerung. Für das Ruhen des Verfahrens ist die Berechnung nicht vom Einspruchsführer durchzuführen, sondern vom Finanzamt selbst. In der Fachzeitung NWB sind dafür Tabellen zugänglich, nach welchen die Doppelbesteuerung der Renten bei einer normalen Verteilung des Einkommens in der Einzahlungsphase angenähert werden können. Dies ist Aufgabe der Finanzbehörde, da das Rechnen nach den Steuergesetzen ein Teil der Rechtsanwendung ist und den Rentnern nicht zumutbar.
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte Verfahren im Saarland ist gemäß der Abstimmung unter den Bundesländern, den Dienstanweisungen, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 AO auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nach den Abstimmungen der Länder im Jahre 2020 nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO vorläufig ergangen, sodass der Einspruch jedes Jahr neu erforderlich ist.
Bitte bestätigen Sie mir das Ruhen des Verfahrens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
(Eigenhändige Unterschrift/Datum)
Ab 2040 Vollbesteuerung
„Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen“, zitierte die „Süddeutsche Zeitung“ Kulosa. Ab 2040 müssen die Rentner voll für ihre Ruhestandsbezüge Steuern zahlen. Das neue Wachstumschancengesetz will die Vollbesteuerung auf 2058 strecken, allerdings muss das Gesetz noch im Bundestag verabschiedet werden, denn bislang (Stand Mitte September 2023) liegt es lediglich als Regierungsentwurf vor. Dumm, dass sie ihre Beiträge für die Altersvorsorge nur 15 Jahre lang, sprich von 2025 bis 2039 abziehen können – und auch das nur bis zum Höchstbetrag. Praktisch bedeutet das, dass die mittlere Generation bis zum Lebensende volle Rentensteuer bezahlen muss, aber höchstens 15 Jahre lang bei den Kosten der Altersvorsorge entlastet wird.
Das Problem der Doppelbesteuerung sei der Politik von Anfang an bekannt gewesen, so der „Münchner Merkur“: „Professor Franz Ruland, Ex-Geschäftsführer des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger, ging bereits im Jahr 2003 von einer ab 2018 einsetzenden Doppelbesteuerung aus. Sogar der Erfinder der derzeitigen Renten-Besteuerung, Bert Rürup, und der damalige Chef der Rentenversicherung BfA, Herbert Rische, warnten den damaligen Finanzminister Peer Steinbrück und den damaligen Wirtschaftsminister Franz Müntefering (beide SPD) schon 2007 vor der Zweifachbesteuerung, wenn es keine Änderung bei der Übergangsregelung gebe.“
Wer ab 2014 in Rente geht, zahlt drauf – das haben die Brüder Günter und Werner Siepe in einer Studie vorgerechnet. Der Durchschnittsrentner, der 2019 in Rente geht, zahlt 18 871 Euro zu viel an Steuern. Er zahlt für 65 405 Euro seiner Rente keine Steuern, während seines Arbeitslebens hat er aber auf 84 276 Euro an Rentenbeiträgen Steuern zahlen müssen.
Olaf Scholz weiß genau Bescheid
Der „Süddeutschen Zeitung“ zufolge hat sich das Bundesfinanzministerium von Olaf Scholz (SPD) mit Rückgriff auf ein Sonderrecht in den Revisionsfall vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen XR33/19) eingeschaltet. Es habe damit volle Akteneinsicht bekommen und am 8. Juni in einer 20-seitigen Stellungnahme die gesetzliche Regelung verteidigt.
Die Doppelbesteuerung reiht sich ein in die Abzock-Politik von Rot-Grün-Schwarz. Denn Betriebsrentner und Direktversicherte zahlen nicht nur doppelt Steuern, sondern auch doppelt Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung.
Was es mit dem Rentenfreibetrag und dem steuerpflichtigen Rentenanteil auf sich hat, verdeutlicht t-online mit einer Tabelle.
Zweifachbesteuerung vermeiden
Zum Hintergrund
Seit dem Jahr 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, in der Erwerbs- und damit Einzahlungsphase dürfen Beiträge zur Altersvorsorge steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden, im Gegenzug wird in der nachgelagerten Auszahlungsphase die Rente besteuert. Das ist zunächst einmal kein schlechter Ansatz: Denn in der Regel ist der persönliche Einkommensteuersatz in den Erwerbsjahren, in denen die Beiträge steuermindernd abgesetzt werden können, deutlich höher als im Rentenalter, wenn die Rente versteuert wird. Dabei erfolgt die Systemumstellung schrittweise, bis 2040 komplett auf das neue System umgestellt ist. Allerdings wurden die Besteuerungsdaten vor 2005 festgelegt und seitdem nicht mehr überprüft. Das ist aus Sicht des BdSt aber erforderlich, um Fälle einer Zweifachbesteuerung zu vermeiden.
Quelle: Bund der Steuerzahler
Wie Rentner ihre Steuer berechnen
Das Portal smartrechner.de hat einen Rentensteuerrechner ins Netz gestellt, der verrät, in welcher Höhe Alterseinkünfte nach dem Eintritt in das Rentenalter versteuert werden. Dazu einfach den Bruttobetrag der aktuellen Monatsrente, das Jahr des Rentenbeginns sowie die Höhe der ersten Rentenzahlung eingeben. Der Rentensteuerrechner gibt sofort Auskunft darüber, ob jemand zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern fällig werden.
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