Jeder Zweite geht mit 63 oder 64 in Rente

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Viele, die 63 Jahren in Rente gehen können, machen das. Insgesamt geht jeder zweite Neurentner mit 63 oder 64 in Rente. Der Rest arbeitet bis zur Regelaltersgrenze.

2022 gingen annähernd 50 Prozent der älteren Beschäftigten zwischen 63 und 65 Jahren in Rente; weniger als die Hälfte ging mit 65 oder später in Rente, so eine statistische Auswertung der Deutschen Rentenversicherung. 2022 waren das immerhin 49,7 Prozent der rund 875.000 Neurentnerinnen und -rentner, 43,1 Prozent gingen demnach mit 65 in Rente, 4,5 Prozent erst mit 66 Jahren oder später. Daraus errechnet sich ein durchschnittliches Rentenzugangsalter von  64,4 Jahren, 2,1 Jahre später als 2000.

Regelaltersgrenze

Wer 1946 oder früher geboren wurde, durfte noch mit 65 in Rente gehen, die Spätgeborenen nicht mehr. Bei ihnen verschiebt sich die Regelaltersgrenze von 65 bis auf 67 Jahren. Der Geburtsjahrgang 1964 kann erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres regulär in Rente gehen. Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung gibt es einen Rentenbeginnrechner.

Alter
Geburtsjahrangehoben umJahrMonat
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610
196424670

Später in Rente

Dabei steigt die Altersgrenze für die „besonders langjährig Versicherten“ stetig. Wer also beispielsweise 1958 geboren ist und die 45 Beitragsjahre zusammen hat, kann erst mit 64 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Wäre er 1953 geboren, hätte er schon mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Für 1959 Geborene erhöht sich die Altersgrenze dann auf 64 Jahre + 2 Monate, für 1960 Geborene auf 64 Jahre + 4 Monate. Wer keine 45 Beitragsjahre zusammen bringt, kann zwar auch mit 63 Jahren in Rente gehen, aber nur mit Abschlägen.

Trotzdem gehen viele früher, als sie regulär könnten. Die Quote der Beschäftigten, die mit 63 oder 64 Jahren in den Ruhestand gingen, ist um fast 19 Prozentpunkte auf 49,7 Prozent (2013: 30,8 Prozent), wie das Portal „Ihre Vorsorge“ berichtet. Der Anteil der Arbeitnehmer, die nach mindestens 35 Versicherungsjahren über die Altersrente für langjährig Versicherte in Rente gingen, ist zwischen 2013 und 2022 von 17,6 Prozent auf 21,6 Prozent gestiegen. Deutlich mehr Beschäftigte seien allerdings weiterhin über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (30,0 Prozent) und die Regelaltersrente (41,8 Prozent) in den Ruhestand getreten.

Gros muss Abschläge hinnehmen

Die sogenannte „langjährig Versicherte“ können mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen aber Abschläge in Kauf nehmen. Voraussetzung für diese Gruppe: 35 Versicherungsjahren. Die genaue Höhe der Abschläge hängt vom Geburtsjahr ab. Für jeden Monat, den der Versicherte früher als normalerweise in Rente geht, muss er 0,3 Prozent Abschlag akzeptieren. Bei 36 Monaten beispielsweise sind es 10,8 Prozent, um so viel wird seine Rente gekürzt. Diese Kürzung wirkt sich auf die Rente bis Lebensende aus.

Viele gehen nicht, obwohl sie könnten

Übrigens hätten es sogar noch weit mehr sein können, die eine abschlagsfreie Rente mit 63 beantragen. Viele nehmen die abschlagsfreie Rente mit 63 nicht in Anspruch, obwohl sie formell alle Voraussetzungen erfüllen, so eine Umfrage des Bundesverbandes der Rentenberater. Zwei Drittel habe angegeben, die abschlagsfreien Rente sei zu gering.

Was zählt zu den 45 Versicherungsjahren?

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeits- , Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), Ersatzzeiten. Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. – Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

Quelle: VdK Sömmerdaabsch

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Helmut Achatz

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