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Viele Rentner zieht es ins sonnige Ausland, um Steuern zu sparen. Doch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs macht klar: Wer im Ausland nicht zahlt, muss in Deutschland ran.
Der Traum vom steuerfreien Lebensabend unter Palmen hat für viele deutsche Auswanderer einen herben Dämpfer erhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die vermeintliche Steuerfreiheit im Ausland oft eine gefährliche Illusion ist, wie der „Versicherungsbote“ berichtet.
Deutschland holt sich Steuern zurück
Im Zentrum des Falls stand ein Rentner in Portugal, der dort durch einen Sonderstatus keine Steuern auf seine Bezüge zahlte. Das Finanzamt in Deutschland forderte jedoch seinen Anteil – und bekam recht. Der Grund: sogenannte Rückfallklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen. Diese greifen immer dann, wenn das Wohnsitzland sein Besteuerungsrecht nicht aktiv ausübt. In diesem Moment „fällt“ das Recht zur Besteuerung zurück an den deutschen Fiskus.
Bitteres Erwachen für Rentner im Ausland
Besonders hart trifft es Auslandsrentner, weil sie in Deutschland meist als beschränkt steuerpflichtig gelten. Das bedeutet: Der steuerfreie Grundfreibetrag –2026 steigt er um 252 Euro auf 12.348 Euro – entfällt. Wer also denkt, durch einen Umzug Steuern zu sparen, zahlt am Ende oft sogar drauf – und das rückwirkend für mehrere Jahre.
Was Sie jetzt tun sollten:
Prüfen Sie unbedingt das Doppelbesteuerungsabkommen Ihres (Wunsch-)Wohnsitzlandes. Wer bereits im Ausland lebt und bisher keine Steuern gezahlt hat, sollte sich dringend steuerlich beraten lassen, um teure Nachzahlungen und Säumniszuschläge zu vermeiden. Steuerfreiheit im Ausland bedeutet eben nicht automatisch Steuerfreiheit insgesamt.
Der zugrunde liegende Artikel des Versicherungsboten bezieht sich auf ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. September 2025 (Az. X R 1/24).
Die wichtigsten Fakten im Check:
- Kern des Urteils: Wer als Rentner im Ausland lebt, ist nicht automatisch in Deutschland steuerfrei, nur weil der Wohnsitzstaat auf eine Besteuerung verzichtet.
- Die „Rückfallklausel“: In vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – wie etwa mit Portugal – gibt es „Subject-to-tax“-Klauseln. Die besagen: Wenn der Ansässigkeitsstaat die Rente faktisch nicht besteuert (z. B. wie den portugiesischen RNH-Status), fällt das Besteuerungsrecht zurück an Deutschland.
- Folgen für Betroffene: Da Auslandsrentner in Deutschland oft nur „beschränkt steuerpflichtig“ sind, steht ihnen kein Grundfreibetrag zu. Die Rente muss somit ab dem ersten Euro versteuert werden, was zu massiven Nachzahlungen führen kann.
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