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Lebensleistung zählt? Von wegen! Dank § 97a SGB VI wird die Grundrente 2026 für Tausende zum Nullsummenspiel. Warum der Partner schuld ist, dass viele leer ausgehen.
Die Grundrenten-Lüge
Viele haben sich zu früh auf den Grundrentenzuschlag gefreut. Rechnerisch steht er manchen zu, schwarz auf weiß steht er im Bescheid – doch am Ende des Monats landet genau null Euro zusätzlich auf ihrem Konto. Was wie ein schlechter Scherz klingt, ist für tausende Rentnerinnen und Rentner bittere Realität, wie die Plattform „Rentenbescheid24“ näher erläutert. Der Grund: Die bürokratische Falle der Einkommensanrechnung schnappt 2026 wieder gnadenlos zu.
Sündenbock: der Ehepartner
Das Bundessozialgericht hat es am 27. November 2025 höchstrichterlich abgesegnet: Es ist rechtens, dass das Einkommen des Ehepartners die mühsam erarbeitete Grundrente auffrisst. Wer Jahrzehnte gearbeitet hat, wird nun zur „wirtschaftlichen Einheit“ degradiert. Hat der Partner eine etwas bessere Rente oder Mieteinnahmen, wird Ihre Lebensleistung einfach weggerechnet.
Das Phantom-Einkommen aus der Vergangenheit
Besonders absurd: Die Deutsche Rentenversicherung prüft nicht, was der oder die einzelne jetzt im Portemonnaie hat. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen von 2023 (oder gar 2022). Wer damals einen kleinen Nebenjob hatte oder Kapitalerträge versteuern musste, wird 2026 bestraft – selbst wenn das Geld längst weg ist.
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Die nackten Zahlen des Wahnsinns
Ab Januar 2026 gelten zwar neue Freibeträge, doch die Grenzen zwischen „Zuschlag“ und „Nullrunde“ sind hauchdünn:
- Alleinstehende: Ab 1.909 € zu versteuerndem Einkommen wird jeder Cent des Zuschlags zu 100 % angerechnet. Ergebnis: 0 Euro Auszahlung.
- Ehepaare: Ab einem gemeinsamen Einkommen von 2.744 € bleibt vom Grundrentenzuschlag nichts mehr übrig.
Gerechtigkeit sieht anders aus
Die Grundrente sollte ein Signal gegen Altersarmut und für Respekt vor der Erwerbsbiografie sein. Doch die Realität 2026 zeigt: Es zählt nicht, wie lange Sie geschuftet haben, sondern was das Finanzamt über Ihren Haushalt meldet. Wer nicht aufpasst oder seine Steuererklärung schleifen lässt, wird vom System eiskalt aussortiert. Übrigens, die rund 1,27 Millionen Rentnerinnen und Rentner bekommen laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchschnittlich 92 Euro mehr.
Checkliste: Einkommensanrechnung Grundrente 2026
Einkommensarten, die die Grundrente 2026 kürzen. Folgende Einkünfte (zvE) werden gemäß § 97a SGB VI angerechnet:
- Renten: eigene gesetzliche Renten.
- Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden etc.
- Vermietung & Verpachtung: Einnahmen aus Immobilien.
- Arbeitsentgelt: steuerpflichtige Nebenjobs oder Gehälter.
- Selbstständige Arbeit: Einkünfte aus Gewerbe oder Freiberuflichkeit.
- Partner-Einkommen: Alle oben genannten Punkte des Ehegatten werden addiert.
Hier der Wortlaut des Gesetzes:
Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen. Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches).
Die Botschaft der Politik ist klar: Du hast zwar einen Anspruch, aber wir finden einen Paragraphen, um nicht zahlen zu müssen.
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