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2025 erwartet gesetzlich Krankenversicherte ein Beitragshammer: Die Kassen wollen den Zusatzbeitrag drastisch erhöhen – für Rentner ein Desaster.
Die Kosten des Gesundheitssystems explodieren – und die wird Gesundheitsminister Karl Lauterbach auf die Beitragszahler umlegen. Auf die Beitragszahler kommt nach Schätzung des Dachverbands der Betriebskrankenkassen (BKK) eine „Kostenlawine“ zu, berichtet das „Handelsblatt“.
Kassenbeiträge steigen stark
Nach der Beitragserhöhung ist vor der Beitragserhöhung – und die Krankenkassen sind klamm. Die Ausgaben schießen ins Kraut, weswegen sie gar nicht umhinkönnen, als die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erhöhen. Dabei ist der Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent erhöht worden; Kinderlose zahlen seit 1. Juli 2023 4,0 Prozent Pflegebeitrag und versicherte Rentnerinnen und Rentner mit Kindern 3,4 Prozent (da ihre Kinder in der Regel älter als 25 Jahre sind). Und jetzt wird’s wieder teurer: Der BKK geht davon aus, dass der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ab 2025 von heute 1,7 auf mindestens 2,45 Prozentpunkte steigt – vielleicht auch mehr.
Was heißt das für Rentnerinnen und Rentner?
- Kinderloser Rentner: Ein kinderloser Rentner zahlt künftig 21,05 Prozent (14,6 + 2,45 + 4,0).
- Rentner mit Kindern: Eine Rentnerin oder ein Rentner mit Kindern zahlt 20,45 Prozent (14,6 + 2,45 + 3,4).
Kostentreiber Krankenhausreform
Anne-Kathrin Klemm, Vorständin des BKK-Dachverbandes, beklagt laut „Handelsblatt“, dass die Kosten im Gesundheitswesen „ungebremst“ steigen. Auslöser sei Lauterbachs Krankenhausreform, die langfristig Kosten sparen solle, aber kurzfristig erst einmal zu Buche schlage.
Krankenkasse wechseln
Was heißt das für Versicherte? Wenn Ihre Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöht, ist das ein Grund, die Kasse zu wechseln, und zwar möglichst schon, wenn die Erhöhung bekannt wird. Versicherten haben ein Sonderkündigungsrecht: Führt eine Kasse einen solchen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist vom Gesetzgeber im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 175 Absatz 4 geregelt.
Die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten ist immer einzuhalten; die 12-monatige Bindungsfrist entfällt. Das heißt, wer noch vor Jahresende kündigt, ist ab dem 1. März des Folgejahres bei der neuen Krankenkasse versichert. Die Krankenkassen übernehmen in der Regel die Formalien eines Wechsels. Es reicht, bei der neuen Kasse einen Antrag auf Aufnahme zu stellen, die neue informiert dann die bisherige Kasse. Eine separate Kündigung der bisherigen Kasse ist nicht mehr nötig.
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