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2023 ändert sich so einiges für Millionen von Betriebsrentner in punkto Krankenkasse. Wie viel zahlen sie künftig? Am besten selbst ausrechnen – und so geht’s.
2023 ändern sich Zusatzbeitrag und Betriebsrentenfreibetrag. Betriebsrentner dürfen sich allerdings von den Krankenkassen in punkto Neuberechnung ihrer Beiträge keine allzu große Hilfe erwarten. Ja, die Krankenkassen müssen ihre Kunden nicht einmal darüber informieren, dass der Zusatzbeitrag steigt – und erhöhen stillschweigend die monatlichen Abzüge und verraten ihren Kunden auch nicht, dass sie einen höheren Freibetrag haben.
Erhöhungen verschweigen
Denn, Gesundheitsminister Karl Lauterbach veranlasste, dass die Krankenkassen die Versicherten nicht informieren müssen, wenn sich der Zusatzbeitrag erhöht, um, so seine Begründung, Porto und Verwaltungsaufwand einzusparen. Das heißt, jeder muss sich selbst schlau machen und ausrechnen, wie viel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge er 2023 zahlt. Das gleiche gilt für den Freibetrag, um den Betriebsrentner ihre Krankenkassenbeiträge reduzieren können.
Freibetrag steigt
Erst die gute Nachricht: Der GKV-Betriebsrentenfreibetrag liegt bis Ende 2022 bei 164,50 Euro und erhöht sich um 1. Januar 2023 auf 169,75 Euro. „Stiftung Warentest“ und der „Industrie-Pension-Verein“ bieten zwar einen Rechner an, mit dem jeder Direktversicherte und Betriebsrentner seinen aktuellen Krankenkassenbeitrag selbst ausrechnen kann, allerdings dürfte die Rechner noch nicht aktuell sein. Insofern sollte jeder Betriebsrentner seinen Beitrag selbst ausrechnen. Das ist auch nötig, denn der Freibetrag greift ab 1. Januar 2023. Die erste Überweisung des Krankenkassenbeitrags sollte spätestens bis Anfang Februar geändert werden, denn Mitte Februar ist der Krankenkassenbeitrag für Januar 2023 fällig. Bis dahin sollten auch die Krankenkassen den geänderten Krankenkassenbeitrag berücksichtigt haben. Also unbedingt den Krankenkassenbeitrag kontrollieren.
Krankenkasse erhöht Zusatzbeitrag
Jetzt die schlechte Nachricht: Die Krankenkassen erhöhen 2023 ihren Zusatzbeitrag von durchschnittlich um 0,3 Prozentpunkte auf dann 1,6 Prozent. Diese Erhöhung geht auf Karl Lauterbach und sein GKV-Stabilisierungsgesetz zurück. Zwar zwingt niemand eine Krankenkassen 1,6 Prozent Zusatzbeitrag zu verlangen, aber viele werden das neue Gesetz als willkommene Gelegenheit nutzen, die Beiträge anzuheben. Der Zusatzbeitrag ist der Teil des gesamten Beitragssatzes, den jede Kasse individuell festlegen kann. Er kommt zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent dazu, der bei allen Kassen gleich ist. Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag voll ausschöpft, zahlen Versicherte künftig 16,2 (14,6 + 1,6) Prozent Krankenkassenbeitrag.
Krankenkassenbeitrag berechnen
Zum Krankenkassenbeitrag kommt dann noch der Pflegebeitrag von 3,05 Prozent, Kinderlose zahlen einen Aufschlag von 0,35 Prozent, somit insgesamt 3,4 Prozent Pflegebeitrag. Anders als für Krankenversicherungsbeiträge gilt der Freibetrag für den Pflegebeitrag nicht, das heißt, er wird ohne Abzug von der (fiktiven) Betriebsrente abgezogen.
Wie viel zahlt ein Betriebsrentner, der am Ende seines Berufslebens von seiner Versicherung 100.000 Euro ausbezahlt bekam? Die 100.000 Euro Auszahlung werden als fiktive Betriebsrente auf zehn Jahre oder 120 Monate umgelegt, was eine fiktive Monatsrente von 833,33 Euro ergibt.
Beispiel:
Direktversicherung
Beträge in Euro
Auszahlung | 100000,00 |
fiktive Rente | 833,33 |
Freibetrag | 169,75 |
verbeitragte Rente | 663,58 |
Krankenkassenbeitrag % | 16,20 |
Krankenkassenbeitrag € | 107,50 |
Pflegebeitrag % | 3,05 |
Pflegebeitrag % (Kinderlos) | 3,40 |
Pflegebeitrg € | 25,42 |
Pflegebeitrg € (Kinderlos) | 28,33 |
KV + PV gesamt | 132,92 |
KV + PV (Kinderlos) gesamt | 135,83 |
Die Mechanik des Freibetrags:
- Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen beispielsweise auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
- Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 169,75 EUR für 2023). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).
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[…] Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung steigt um 0,3 Prozentpunkte auf künftig 1,6 Prozent. Das heißt, der Krankenkassenbeitrag erhöht sich somit insgesamt auf […]