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Steuern für Neurentner
Ab Januar 2017 ändert sich der Besteuerungsanteil der Rente und der Rentenfreibetrag. Ab diesem Jahr müssen 74 Prozent der Rente versteuert werden. Der Rentenfreibetrag liegt bei 26 Prozent. Mehr dazu in der Tabelle:
Grenzen je nach Versicherung | Bruttolohn 2016 (Euro) | Bruttolohn 2017 (Euro) | ||
---|---|---|---|---|
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Kranken- und Pflegeversicherung | ||||
Beitragsbemessungsgrenze | 4 237,50 | 50 850 | 4 350 | 52 200 |
Versicherungspflichtgrenze 1 | 4 687,50 | 56 250 | 4 800 | 57 600 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||||
Beitragsbemessungsgrenze | West: 6 200 | West: 74 400 | West: 6 350 | West: 76 200 |
Ost: 5 400 | Ost: 64 800 | Ost: 5 700 | Ost: 68 400 |
Besteuerung von Lebensversicherungen
Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zufolge ändert ab 2017 die Besteuerung von Lebensversicherungen, die nach 2004 einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Kunden, „müssen die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern; Voraussetzung dafür ist, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestand. Letztere Bedingung ist erstmals erfüllt, so dass die 2004 beschlossene Regeländerung nun erstmals wirksam wird. Davon unberührt bleiben Einmalauszahlungen aus Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Sie sind weiterhin steuerfrei. Ferner gelten für Rentenzahlungen abweichende Regeln: Sie werden unverändert mit dem Ertragsanteil versteuert, der vom Alter des Versicherten abhängt. Bei einem Kunden, der mit 60 Jahren erstmals eine Rente erhält, beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 22 Prozent. Er gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs“.
Grundfreibetrag erhöht sich
Ab 2017 erhöht sich der Grundfreibetrag von 8652 auf 8820 Euro – und um weitere 180 Euro auf 9000 im Jahr darauf. Das heißt, bis zu diesem Betrag bleibt das Existenzminimum steuerfrei, erst ab dann wird Einkommensteuer fällig.
Neues zur Riester-Rente
Ab 2017 soll die Produktinfo zur staatlich geförderten Altersvorsorge vereinheitlicht werden. Der neue Flyer enthält auf zwei Seiten die wichtigsten Angaben zu den Produkteigenschaften von Riester- oder Basis(Rürup)renten. Dazu gehören neben dem Chance-Risiko-Profil die Höhe der Effektivkosten, die erwartete Ablaufleistung beziehungsweise Rentenhöhe sowie die Kosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder Anbieterwechsel. Darüber hinaus müssen die Anbieter Muster-Info-Blätter ausgeben, die einen Modellkunden zugrunde legen.
Betriebliche Altersvorsorge
Ab 2017 steigt der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds investieren kann. Dieser Förder-Höchstbeitrag steigt 2017 von 2976 auf 3048 Euro pro Jahr. Vorsicht! Wenn die Direktversicherung ausgezahlt wird, wird sich doppel verbeitragt, das heißt, der spätere Rentner zahlt dann für die Direktversicherung sowohl den Arbeitgeber- wie den Arbeitnehmeranteil an die gesetzliche Krankenversicherung, die Direktversicherte regelrecht schröpft und die Rendite einer Direktversicherung zunichte macht.
Rürup-Rente
Wer eine Rürup-Rente abgeschlossen hat, kann ab 2017 mehr als Sonderausgaben geltend machen. Der steuerliche Höchstbetrag steigt von 22 767 auf 23 362 Euro. Parallel dazu lassen sich künftig 84 (82) Prozent der Beiträge steuerlich geltend machen. Das heißt, somit sind bis zu 19 624 (18 669) Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.
Pflegeversicherung
Ab 2017 gibt es fünf statt wie bislang nur drei Pflegegrade in Kombination mit einem neuen Bewertungsmaßstab. Das gilt indes nur für neue Fälle. „ Bereits pflegebedürftige Versicherte genießen Bestandsschutz und erhalten gegenüber ihrer bisherigen Pflegestufe einen mindestens um eine Ebene höheren Pflegegrad“, so der GDV. Mit der Neuordnung steige zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in der Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5). Um die Mehrleistungen finanzieren zu können, steigen die Beiträge, so der GDV. Für gesetzlich Versicherte klettere der Beitragssatz von 2,35 auf 2,55 Prozent (bei Kinderlosen von 2,6 auf 2,8 Prozent), gleichzeitig gehe die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4237,50 auf 4350 Euro nach oben.
Strom
Der Staat greift Verbrauchern ab 2017 wieder einmal wieder tiefer in die Tasche, denn die sogenannte Ökostrom-Umlage(EEG) steigt von 6,35 Cent auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde – das sind immerhin 8,3 Prozent. Viele Stromkonzerne werden also 2017 die Preise erhöhen. Wenn der Strompreis steigt, ist es Zeit, sich nach Alternativen umzusehen und den Anbieter zu wechseln.
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag wird Steuerzahlern über 64 Jahren gewährt. Er sinkt jährlich – im kommenden Jahr auf 20,8 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber 988 Euro.
Mindestlohn
Wer als Rentner – und natürlich alle anderen auch – Mindestlohn bekommt, darf sich ab Januar 2017 auf eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns um 34 Cent auf 8,84 Euro brutto pro Stunde freuen. Nur wenige Branchen, Minderjährige und Auszubildende sind von dieser Regelung ausgenommen. Übrigens, der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Es lohnt sich nachzurechnen, denn ab Januar 2017 kann ein Minijobber nur noch gut 50 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,84 Euro die Stunde gezahlt wird. Das ergibt dann 442 Euro – knapp unter der 450-Euro-Marke. Möglicherweise muss die Stundenzahl reduziert werden. Jeder Minijobber sollte insofern die Stundenzahl überprüfen. Wer die 450-Euro-Marke knackt, ist somit in einem sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Höhere Hartz-IV-Sätze
Ab Januar 2017 steigen Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Der Regelsatz für Alleinstehende erhöht sich von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat.
Die Grundsicherung für Kinder zwischen 6 und 13 geht um 21 auf 291 Euro nach oben. Der Regelsatz für Kinder bis zu sechs Jahre liegt 2017 weiterhin bei 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahren bekommen vom Januar an 311 Euro.
Ein Feiertag mehr
Ach ja, noch eines ändert sich 2017 – die Zahl der Feiertage. Anlässlich des Luther-Jahres – vor 500 Jahre schlug Martin Luther seine 95 Thesen an die Eingangstür der Schlosskirche in Wittenberg – haben alle am Reformationstag, den 31. Oktober 2017, einen zusätzlichen Feiertag.
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6 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Tischlerhelfer als Rente beitrag
[…] Rentenniveau, Mindestlohn – der designierte Kanzlerkandidat der SPD, Martin Schulz, dreht am Sozialrad und will die Agenda […]
[…] Was heißt Regelaltersrente und was sagt das Datum aus? Was die Deutsche Rentenversicherung zur Regelaltersrente sagt: „Seit dem Jahr 2012 wird für ab 1947 Geborene die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 ist dann im Jahr 2031 67 die Regelaltersgrenze. Wer seine Rente früher erhalten will, muss in aller Regel Abschläge in Kauf nehmen. Die ständig steigende Lebenserwartung der Bevölkerung macht es nötig.“ Wer also beispielsweise 1954 geboren wurde, geht in der Regel mit 65 plus acht Monaten in Rente. Wer früher in Rente geht, muss Abschläge hinnehmen – für jeden Monat früher 0,3 Prozent. Wer 45 Beitragsjahre zusammenbringt, kann schon mit 63 Jahren gehen – ohne Abschläge. Das trifft aber nur Beschäftigte, die nach der Lehre gleich gearbeitet haben – und zwar ohne Pausen bis zum 63. Lebensjahr. Ein Studium ist frührenten-schädlich. […]
Ich verstehe nicht warum die Politiker so lügen?die Rentner müssen länger Arbeiten, da Tausende Menchen nur für 450,-€ Arbeit haben, schaut euch doch mal die Arbeitsangebote an, fast nur für 450.-€ d.h.keiner zahlt in die Rente ein oder Krankenkasse, mann zahlt nur 78.-€ in die knappschaftskasse daführ hast du im Jahr 4wochen für Krankheit(bezahlt und 4wochen urlaub(bezahlt)das ist alles, stundenzahl nicht festgelegt (Entscheidung Arbeitgeber) das ist die Wahrheit
[…] Steuerfrei bleibt das Existenzminimum, der Grundfreibetrag in Höhe von 8652 Euro. Das entspricht monatlich 721 Euro. Für 2017 liegt der steuerliche Freibetrag bei 8820 Euro für Alleinstehende und bei 17 640 Euro für Ehepaare. Die Steuer richtet sich allerdings nicht nur nach der gesetzlichen Renten, sondern nach den Gesamteinkünften – und dazu können auch Mieteinnahmen, Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit gehören. Es lohnt sich auf alle Fälle, Belege zu sammeln und alles gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. […]
[…] maßgeblicher Faktor ist der sogenannte Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente. Hierbei wird ermittelt, zu welchem Teil die gesetzliche Rente […]