Betriebsrentner sind Groko nur 25,64 Euro wert

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Freibetrag statt Freigrenze für Betriebsrentner – das ist kurz gesagt der Deal der Groko als Anhängsel zur Grundrente. Ab Januar 2020 sollen sie für 159,25 Euro keine Sozialabgaben zahlen müssen. Das Perverse, das gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für den Pflegebeitrag, so dass Betriebsrentner nur mit 25,64 Euro entlastet werden. Sie sind der Groko offensichtlich nicht mehr wert.

Aber der Reihe nach: Im Rahmen der Koalitionsvereinbarung zur Grundrente hat die CDU/CSU und SPD, sozusagen als „Beifang“ oder „Anhängsel“ auch die Verbeitragung von Betriebsrentnern neu geregelt. Sie sollen ab Januar 2020 für 159,25 Euro keine Krankenkassenbeiträge mehr zahlen müssen. Bislang gibt es nur eine Freigrenze von 155,75 Euro. Nur, wer mit seiner Betriebsrenten darüber liegt, zahlt doppelte Beiträge – den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, den Zusatz- plus Pflegebeitrag, insgesamt 18,35 Prozent (Techniker Krankenkasse). Einige zahlen sogar 19 Prozent und mehr, je nach Kasse.

Freibetrag nur für Krankenkassenbeitrag

Am vergangenen Wochenende hat sich die Regierungskoalition auf eine Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente geeinigt. Gesundheitsminister Jens Spahn hat durchgedrückt, dass die Entlastung für Betriebsrentner am 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Der Gesetzesentwurf ist schon formuliert. Bei der jetzt ausgehandelten Koalitionsvereinbarung zwischen CDU/CSU und SPD soll lediglich der § 226 Absatz 2 um einen Satz ergänzt werden. Die „Versicherungspraxis24“ hat das sehr plastisch zusammengefasst:

„Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 die Freigrenze nach Satz 1 ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.“

Die Mechanik ist also wie folgt:

  • Zuerst greift (wie bisher) die Freigrenze. Die Freigrenze umfasst neben Versorgungsbezügen z.B. auch Arbeitseinkommen, also Gewinne aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, z.B. aus Photovoltaik oder Nebenerwerbslandwirtschaft.
  • Wird die Freigrenze überschritten und entfällt daher, greift nur für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag, der genauso hoch ist, wie die bisherige Freigrenze (1/20 der monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV = 159,25 EUR für 2020). Der Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf monatliche beitragspflichtigen Betriebsrentenleistungen (bei Kapitalleistungen: 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre).

Diese Änderung soll nicht auf die soziale Pflegeversicherung übertragen werden. Für die soziale Pflegeversicherung bleibt es vielmehr bei der bisher bereits geregelten Beitragsfreigrenze (§ 226 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches).

Gesetzentwurf schon fertig

Spahn hat den Fraktionen dafür eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge vorgelegt. Damit will der Minister das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken.

 

Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht der Gekniffene sein. Daher setzen wir die Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente nun zügig zum 1. Januar 2020 um. Das Drittel der Betriebsrentner mit kleinen Betriebsrenten zahlt gar keinen Beitrag, ein weiteres knappes Drittel zahlt maximal den halben Beitrag und das gute Drittel mit höheren Betriebsrenten wird auch spürbar entlastet. Alle Betriebsrentner haben also was davon. Das ist auch ein wichtiges Signal für die junge Generation: Es lohnt sich, privat vorzusorgen.

 

Durch die Verbesserung zahlen alle Betriebsrentner laut Bundesgesundheitsminister geringere Beiträge. „Besonders profitieren werden Menschen, die eine geringe Betriebsrente erhalten“, so Spahns Ministerium.

Spahn und die anderen Politiker verschwiegen geflissentlich, was das in der Praxis bedeutet. Norbert Böttcher – sein Blog heißt sozial-info – hat auf Euro und Cent ausgerechnet: Der Betriebsrentner mit einem etwas höheren Monatsbetrag spart sich ganze 25,64 Euro. Das soll ein „wichtiges Signal für die junge Generation“ sein, dass es sich „lohnt, privat vorzusorgen“. Mal ehrlich, das ist an Perfidität nicht mehr zu überbieten.

Da fallen selbst Finanzprofis wie Herman-Josef Tenhagen von „Finanztip“ drauf ein. Im „Spiegel“ rechnet er vor, dass die Betriebsrentner 29 Euro pro Monat sparen, Böttcher kommt nur auf 25,64 Euro.

Was der Freibetrag bringt

Ersparnis durch Freibetrag ab 2020 (AOK)

Land2010201120122013201420152016201720182019
Island44.644.444.545.546.246.647.44746.245.8
Schweiz40.841.241.441.541.94242.442.542.742.6
Schweden4040.340.640.941.141.241.341.741.842
Niederland38.93939.539.739.639.939.940.140.541
Dänemark393938.738.438.538.73939.339.540
Norwegen39.539.339.639.539.639.839.639.339.639.8
Großbritannien3838.138.338.538.638.738.93939.239.4
Deutschland36.837.437.537.83837.938.238.438.739.1
Estland35.83636.236.536.437.237.838.739.139
Finnland36.837.237.437.237.437.737.73838.738.9
Portugal36.936.936.936.636.736.937.137.73838.2
Österreich3636.236.536.736.636.737.137.237.537.6
Zypern36.936.636.336.336.736.23636.337.237.5
Irland35.335.135.135.635.73636.536.73737.4
Litauen33.133.83434.134.834.935.736.136.737.1
Lettland34.534.33534.834.635.435.636.236.736.8
Malta30.331.131.933.133.533.73434.83636.5
EU-Schnitt34.634.73535.235.335.535.735.936.236.4
Tschechien33.933.934.334.734.935.235.635.936.336.3
Euro-Zone34.434.534.93535.135.235.435.635.936.1
Slovenien34.233.733.633.734.234.334.235.736.135.9
Frankreich3434.134.534.734.734.93535.235.435.4
Spanien34.534.634.834.834.83535.135.135.235.3
Ungarn29.229.630.330.831.832.633.333.734.134.4
Slowakei32.432.532.83333.233.433.934.134.134.2
Bulgarien31.631.131.6323232.131.733.133.134
Luxemburg31.631.932.532.733.333.53333.233.533.9
Rumänien32.33232.432.632.832.832.433.433.533.8
Belgien32.532.132.232.532.632.632.632.933.333.6
Polen31.631.832.132.232.632.63333.333.533.6
Serbien29.930.130.43131.331.332.332.833.333.4
Griechenland32.3323232.132.132.332.532.732.933.2
Montenegro:27.828.728.730.130.831.231.232.132.7
Kroatien31.631.431.231.132.332.632.232.532.432.5
Italien29.729.730.530.330.730.731.331.731.832
Nord Mazedonien31.131.130.931.331.331.23131.331.531.7
Türkei25.826.526.627.227.52828.52929.429.3
Männer
Land2010201120122013201420152016201720182019
Island46.546.245.947.248.248.649.548.848.347.8
Schweiz43.844.144.244.144.344.444.844.944.944.6
Schweden41.641.641.842.142.342.242.242.642.742.9
Niederland41.641.54242.342.442.542.542.642.943.3
Dänemark40.640.640.239.840.140.540.640.941.241.7
Norwegen40.740.440.840.640.741.140.940.540.841.1
Großbritannien40.940.941.241.241.241.341.441.341.541.5
Deutschland39.439.84040.240.24040.240.440.741.1
Estland36.136.336.637.237.337.938.739.739.839.5
Finnland37.5383837.837.938.238.338.739.339.6
Portugal38.638.938.838.438.338.438.739.239.439.6
Österreich38.538.638.83938.838.839.239.339.739.8
Zypern40.740.239.94039.938.838.839.14040.5
Irland3938.638.639.139.339.84040.140.440.7
Litauen32.833.733.734.134.734.735.435.936.636.7
Lettland34.534.635.235.13535.735.636.236.836.8
Malta38.739.13939.739.940.140.140.34141.1
EU-Schnitt37.437.437.737.837.837.938.138.338.538.7
Tschechien37.337.237.537.838.138.238.738.939.239.2
Euro-Zone37.337.337.537.637.637.737.838.138.338.4
Slovenien35.935.134.935.135.635.635.336.837.437
Frankreich3636.136.436.536.536.636.73737.137
Spanien37.737.437.337.237.137.337.237.337.437.4
Ungarn31.231.732.433.134.23535.936.436.937.4
Slowakei35.235.435.635.835.935.936.436.436.536.6
Bulgarien3332.432.733.233.333.433.134.534.635.6
Luxemburg35.235.235.53636.235.935.33535.336
Rumänien35.234.635.235.535.73635.636.436.637
Belgien3534.534.734.834.734.734.73535.235.4
Polen34.134.334.534.835.135.235.6363636.3
Serbien33.433.633.934.634.734.635.535.936.536.4
Griechenland36.936.43636.135.735.635.73636.436.6
Montenegro:30.931.531.63333.434.234.435.636
Kroatien33.73433.633.234.334.53434.534.234.5
Italien34.834.735.23535.235.435.936.236.436.4
Nord Mazedonien37.336.936.836.73736.937.137.437.536.8
Türkei36.437.136.937.43838.238.63939.339
Frauen
Land2010201120122013201420152016201720182019
Island42.742.442.943.844.144.745.345.244.143.7
Schweiz37.738.238.538.739.339.6404040.340.4
Schweden38.438.939.339.639.840.140.340.740.941
Niederland3636.336.83736.737.237.337.63838.6
Dänemark37.237.337.23736.836.837.437.737.838.2
Norwegen38.138.138.338.338.438.638.238.138.338.4
Großbritannien34.935.135.335.635.83636.336.636.837.2
Deutschland34.134.834.935.435.635.73636.336.536.9
Estland35.535.635.835.835.336.536.837.838.438.5
Finnland36.236.436.736.636.937.23737.33838.3
Portugal35.134.73534.93535.335.43636.536.8
Österreich33.433.734.134.334.434.634.93535.135.3
Zypern33.132.732.432.533.433.633.133.534.134.4
Irland31.331.331.43231.932.232.833.133.633.9
Litauen33.433.934.234.134.835.13636.336.837.5
Lettland34.53434.934.534.235.135.736.236.736.8
Malta21.622.424.425.826.827.228.128.930.531.8
EU-Schnitt31.631.932.232.532.732.833.133.433.633.9
Tschechien30.430.530.931.531.63232.432.833.233.2
Euro-Zone31.331.63232.332.432.632.933.133.433.6
Slovenien32.632.132.132.132.732.833.134.534.734.7
Frankreich3232.132.432.832.933.133.333.433.733.8
Spanien31.131.632.132.332.432.532.832.832.833.1
Ungarn27.227.428.228.429.43030.630.931.131.2
Slowakei29.529.429.73030.330.931.331.631.631.6
Bulgarien3029.830.330.730.730.830.231.631.432.3
Luxemburg28.128.529.429.230.131.130.531.331.631.6
Rumänien29.229.329.529.529.729.42930.130.230.3
Belgien29.929.529.63030.430.430.430.731.231.6
Polen2929.129.529.629.929.930.230.430.730.7
Serbien26.226.326.727.327.727.728.929.63030.2
Griechenland27.427.427.827.928.328.929.129.229.229.6
Montenegro:24.425.625.527.1282827.928.329.2
Kroatien29.528.728.628.930.330.730.230.330.630.5
Italien24.224.425.425.425.925.726.326.82727.3
Nord Mazedonien24.524.924.725.525.325.124.424.825.126.4
Türkei14.615.415.816.516.517.217.818.518.919.1

Quelle: Norbert Böttcher

Ersparnis durch Freibetrag ab 2020 (Techniker Krankenkasse)

Art des EinkommensWas pflichtversicherte Rentner zahlenWas freiwillig versicherte Rentner zahlen
gesetzliche Rente7,3 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag14,6 Prozent der Brutto-Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen
Versorgungsbezüge - dazu gehören laut SGB auch Direktversicherungen, betriebliche Riester-Renten, Pensionen, Leistungen aus einem berufsständischem VersorgungswerkSeit dem 1.1.2004 (Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes) ist für die Bemessung der Beiträge aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle, allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Das galt bis zum 31.12.2017 auch für Riester-Renten bis zu monatlich 148,75 Euro. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wird die doppelte Verbeitragung aufgehoben. Seit dem sind betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Zur Berechnung: Wird dieser Versorgungsbezug in einer Summe ausgezahlt, berechnet die Krankenkassen den Beitrag auf 120 Monate um. 14,6 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus
private Riester-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Rürup-Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rentekeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag.
Private Rente Einmalauszahlungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag. Den Zuschuss der Rentenversicherung muss er beantragen. Einmalzahlungen werden auf 120 Monate umgelegt. Entsprechend wirken sich auch Erhöhungen oder Senkungen des Beitrags oder Zusatzbeitrags aus.
Rente aus gesetzlicher Unfallversicherungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent der Rente plus Zusatzbeitrag
Arbeitsentgelt aus angestellter Beschäftigung
Bei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und PflegeversicherungBei Verdienst bis 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr keine Beiträge zu Krankenversicherung, allerdings zur Pflegeversicherung; bei Verdienst über 450 Euro greift die Sozialversicherungspflicht und der Rentner zahlt Kranken- und Pflegeversicherung
Einkommen aus nebenberuflicher Tätigkeit keine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Achtung! Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2018: 2283,75 Euro) übersteigt und deshalb anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. In Einzelfällen, bei besonderen sozialen Härten, kann ein geringerer Werte angesetzt werden, der liegt dann bei 1522,50 Euro14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Kapitalvermögenkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaftkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungkeine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung14,0 Prozent des Einkommens plus Zusatzbeitrag

Quelle: eigene  Berechnung

Bisher gilt für den Kassenbeitrag auf Betriebsrenten eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Das bedeutet, dass nur Rentner, die einen geringeren monatlichen Betrag ausgezahlt bekommen, keinen Krankenkassenbeitrag zahlen. Wird die Freigrenze überschritten, wird der Beitrag auf den gesamten Rentenbetrag fällig.

Übrigens, Norbert Böttcher hat in einer Tabelle zusammengefasst, wie die Höhe der Freigrenze/Freibetrag errechnet wird: Der Werte richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der Einzahler in die Rentenversicherung (VorvorJahr). Dabei muss der Gesamtbetrag durch das kleinste gemeinsame Vielfaches (420) verschiedener Betrachtungsweisen – 12 Monate – 7 Tage die Woche – 5 Arbeitstage die Woche – 30 Tage im Monat – teilbar sein. Für 2020 ergibt das eben diesen Betrag von 159,25 Euro.

Finanzieren sollen die Entlastung die gesetzlichen Krankenkassen. Auf sie kommen schätzungsweise 1,2 bis 1,4 Milliarden Euro pro Jahr zu. Dafür sollen zunächst die Reserven im Gesundheitsfonds angezapft werden. Im Jahr 2021 sollen für diesen Zweck daraus 900 Millionen Euro fließen, im Folgejahr 600 Millionen und im Jahr 2023 wären es 300 Millionen.

Die geltende Regelung war vor rund 15 Jahren von der damaligen rot-grünen Bundesregierung eingeführt worden. Damals lief die Konjunktur schlecht und die gesetzlichen Krankenkassen brauchten dringend Geld. Betriebsrentner und Inhaber einer Direktversicherung sollten deshalb mehr bezahlen.

Der Verein der Direktversicherungsgeschädigten (DVG) ist damit natürlich nicht zufrieden und kämpft weiter, denn seine Forderungen lauten „Sofortiger Stopp der Mehrfachverbeitragung“ und „Finanzielle Entschädigung für die Betroffenen, in deren Verträge mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz rückwirkend eingegriffen wurde. Der DVG hat auch einen Image-Film produzieren lassen, der bei Youtube zu sehen ist.

Video des Vereins der Direktversicherungsgeschädigten

Quelle: DVG

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Helmut Achatz

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