Weitere drei Krankenkassen erhöhen Zusatzbeiträge

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Im April und Juli 2025 erhöhten viele Krankenkassen den Zusatzbeitrag, im August folgten weitere drei. Wer zu den Preistreibern gehört. Jetzt wird’s Zeit, die Kasse zu wechseln. Was zu beachten ist und wie das geht.

Es vergeht kaum ein Monat, in dem Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge nicht erhöhen. Im August 2025 folgen weitere drei 📈 Krankenkassen. Bereit zum 🗓️ Jahreswechsel gab es eine breite Erhöhungswelle, im April 2025 folgte die nächste Erhöhungsrunde. Der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hatte im vergangenen Jahr eine Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent empfohlen, viele Kassen haben aber um deutlich mehr erhöht, sodass der Durchschnitt bei den „kassenindividuellen Zusatzbeiträge“ mittlerweile bei 2,9 Prozent liegt. Das war mehr als die nach Schätzungen erwartete Zunahme um 0,8 Punkte auf einen amtlichen Orientierungswert von 2,5 Prozent. Den Zusatzbeitrag legt jede Kasse je nach Finanzlage für ihre Versicherten fest.

Im August nächste Erhöhung

Das reicht aber immer noch nicht: Zum 1. August 2025 haben bereits weitere Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge erhöht 📈, wie das Info-Portal ASSCompact meldet. Dazu gehören: 

Versicherte sollten die Informationen ihrer jeweiligen Krankenkasse genau verfolgen, da diese verpflichtet sind, ihre Mitglieder über Beitragsanpassungen zu informieren.

Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags haben Versicherte in der Regel ein Sonderkündigungsrecht, um zu einer günstigeren Krankenkasse zu wechseln. Wer das noch im August erfährt, kann entsprechend kündigen und wechselt zwei Monate später zu einer günstigeren Kasse.

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Was Sie tun können:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer eigenen Krankenkasse: Ihre Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, Sie rechtzeitig und schriftlich über eine anstehende Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren. Achten Sie auf diese Post.
  • Vergleichen Sie die Zusatzbeiträge: Sobald die Informationen über die erhöhten Beiträge vorliegen, können Sie verschiedene Krankenkassen miteinander vergleichen, um eine günstigere oder passendere Option zu finden. Diverse Vergleichsportale und Websites, darunter Finanztip, Verivox, Check24, krankenkasseninfo.de) bieten Übersichten der Zusatzbeiträge an.

Jetzt Kasse wechseln

Wer davon betroffen ist, kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und seine Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten wechseln. Die Unterschiede zwischen den Kassen sind groß – die Spanne reicht von 1,84 bis 4,4 Prozent.

Beitragsrechner nutzen

Die HKK gehört momentan zu den günstigsten Krankenkassen. Als besonderen Service hat die HKK einen Vergleichsrechner ins Netz gestellt, mit dem jeder vergleichen kann, um wie viel seine Kasse teurer ist als die HKK.

Was heißt Sonderkündigungsrecht?

Wenn eine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht.  Hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Grundlage: Wenn Ihre Krankenkasse den kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie laut § 175 Absatz 4 SGB V ein Sonderkündigungsrecht.
  • Wegfall der Bindungsfrist: Die übliche 12-monatige Bindungsfrist an Ihre Krankenkasse entfällt in diesem Fall. Sie können also auch dann wechseln, wenn Sie noch keine 12 Monate bei Ihrer aktuellen Kasse versichert sind.
  • Frist zur Ausübung: Sie können das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats ausüben, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird.
    • Beispiel: Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag ab dem 1. Juli, können Sie bis zum 31. Juli kündigen.
  • Kündigungsfrist beachten: Trotz Sonderkündigungsrecht bleibt die Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende bestehen.
    • Beispiel: Kündigen Sie bis zum 31. Juli, endet Ihre Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse am 30. September. Ab dem 1. Oktober sind Sie dann bei Ihrer neuen Krankenkasse versichert.
  • Zahlung des erhöhten Beitrags: Während der zweimonatigen Kündigungsfrist müssen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag weiterhin an Ihre alte Krankenkasse zahlen.
  • Einfacher Wechsel: Seit dem 1. Januar 2021 ist der Krankenkassenwechsel stark vereinfacht. Sie müssen Ihre alte Krankenkasse nicht mehr selbst kündigen. Es reicht, eine neue Krankenkasse auszuwählen und sich dort anzumelden. Die neue Krankenkasse übernimmt die Formalitäten mit Ihrer bisherigen Krankenkasse.
  • Informationspflicht der Krankenkasse: Die Krankenkasse ist verpflichtet, Sie schriftlich und deutlich auf die Erhöhung des Zusatzbeitrags und Ihr Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Ein allgemeiner Hinweis genügt hierbei nicht; es muss ein individueller Hinweis auf Ihr konkretes Kündigungsrecht erfolgen.
  • Ausnahme Wahltarif Krankengeld: Wenn Sie einen speziellen Wahltarif für Krankengeld abgeschlossen haben, gilt das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags in der Regel nicht. Hier müssen Sie die 36-monatige Bindungsfrist des Wahltarifs einhalten.

Zusammenfassend ermöglicht das Sonderkündigungsrecht Ihnen als Versicherter, flexibel auf Beitragserhöhungen zu reagieren und zu einer günstigeren oder leistungsstärkeren Krankenkasse zu wechseln, ohne an die übliche Bindungsfrist gebunden zu sein.

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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