Diskussion um DDR-Sonderrenten

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In der früheren DDR gab es 27 Sonderrententöpfe. Die Diskussion um die Kosten von zig Milliarden Euro schwelt weiter. Denn die ostdeutschen Bundesländer wollen, dass der Staat die Kosten ganz übernimmt.

Auch 35 Jahre nach der Wiedervereinigung 🇩🇪 Deutschlands schwelt der Streit über die 💶Kosten der Zusatzversorgung in der früheren DDR weiter. Denn, nach der Wiedervereinigung übernahmen die ostdeutschen Länder zu 60 Prozent die Kosten und zu 40 Prozent der Bund. Seit 2021 teilen sich Bund und ostdeutsche Ländern die Kosten hälftig – jetzt wollen Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, dass der Bund die 📦 Lasten vollständig übernimmt. Bislang ist im Koalitionsvertrag der schwarzroten Regierung festgehalten, dass der Bund die Ost-Länder entlastet – und der Anteil auf 60 Prozent steigen soll.

Hundert Milliarden für Sonderrenten

Die Mitfinanzierung gesetzlicher Renten kostete die ostdeutschen Länder zwischen 1991 und 2024 nach eigenen Angaben 72 Milliarden Euro – einschließlich des Bundesanteils sind das somit weit mehr als hundert Milliarden Euro.

In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) existierte neben der gesetzlichen Sozialversicherung ein komplexes System von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, das bestimmten Berufsgruppen eine über die Grundversorgung hinausgehende Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherte. Der Staat sah diese Systeme als Mittel, die Leute bei der Stange zu halten – ein wichtiges Instrument der Staats- und Gesellschaftspolitik.

27 Zusatzversorgungssysteme

Die Zusatzversorgungssysteme (ZVS) waren für eine breite Palette von Berufen zugänglich und sollten die Leistungen der Sozialversicherung aufstocken. Die Einbeziehung in ein solches System erfolgte in der Regel auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen oder Einzelzusagen.

Zu den wichtigsten Berufsgruppen mit Anspruch auf eine Zusatzrente zählten:

  • Technische Intelligenz: Ingenieure, Techniker und andere Fachkräfte in Schlüsselindustrien. Die „Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz“ (AVItech) war eines der ersten und bedeutendsten Systeme.
  • Medizinische Berufe: 🩺 Ärzte, Zahnärzte und ⚕️Apotheker.
  • Pädagogen: 👩‍🏫 Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, Hochschullehrer und Wissenschaftler an Akademien.
  • Künstler und Kulturschaffende: Mitglieder anerkannter 🎻 Orchester, 🎭 Theater und anderer 👨‍🎨 kultureller Einrichtungen.
  • Mitarbeiter der Deutschen 🚂 Reichsbahn und der Deutschen Post: Für diese Berufsgruppen gab es spezielle Zusatzversorgungen.
  • Leitende Mitarbeiter in Wirtschaft und Verwaltung: Generaldirektoren von Kombinaten, Leiter von Betrieben und landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGs).
  • Mitarbeiter des Staatsapparates und gesellschaftlicher Organisationen: Angestellte in Ministerien, Räten der Bezirke und Kreise sowie bei den Blockparteien und Massenorganisationen.

Darüber hinaus gab es die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR), die allen Arbeitnehmern offenstand, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung von 600 Mark pro Monat überstieg. Mit der FZR konnten Einkommensteile bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zusätzlich rentenversichert werden, was zu einer deutlichen Erhöhung der Altersbezüge führte.

Sonderversorgungssysteme

Im Gegensatz zu den Zusatzversorgungssystemen, die die Rente aus der Sozialversicherung ergänzten, traten die Sonderversorgungssysteme (SVS) an deren Stelle. Sie waren für einen eng begrenzten Personenkreis in sicherheitsrelevanten Bereichen vorgesehen und boten eine eigenständige, von der Sozialversicherung losgelöste Versorgung, die in der Regel deutlich höher ausfiel.

Zu den Sonderversorgungssystemen zählten:

  • Nationale Volksarmee (NVA)
  • Deutsche Volkspolizei (DVP), Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs
  • Ministerium für Staatssicherheit (MfS) / Amt für Nationale Sicherheit (AfNS)
  • Zollverwaltung der DDR

 Höhe der Ansprüche auf Sonder- und Zusatzrenten

Die Höhe der Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen war sehr unterschiedlich und hing von der jeweiligen Regelung des Systems, der Dauer der Zugehörigkeit und dem erzielten Einkommen ab. Die Berechnungsgrundlagen waren komplex und willkürlich – und wurden im Laufe der Jahre mehrfach geändert.

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Beispiele für die Berechnung und Höhe der Ansprüche:

  • Zusatzversorgung der technischen Intelligenz („Intelligenzrente“): Die Höhe dieser Rente war an das in den letzten Berufsjahren erzielte Einkommen gekoppelt. Ziel war es oft, eine Gesamtrente (Sozialversicherung plus Zusatzversorgung) zu erreichen, die einen hohen Prozentsatz des letzten Nettoeinkommens ausmachte, wie er bei Beamten heute noch üblich ist.
  • Zusatzversorgung für Ärzte: Hier konnte die Zusatzrente bis zu 90 Prozent des letzten Nettoverdienstes betragen, was zu einer sehr guten Absicherung im Alter führte.
  • Zusatzversorgung der Deutschen Reichsbahn: Für Beschäftigte der Reichsbahn wurde bei der Rentenberechnung ein höherer Steigerungssatz von 1,5 Prozent pro Versicherungsjahr anstelle der üblichen 1,0 Prozent angewendet. Dies führte zu einer um etwa 28 Prozent höheren Rente im Vergleich zu anderen Versicherten mit ähnlichem Einkommen.
  • Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR): Die Höhe der FZR-Rente hing von den eingezahlten Beiträgen ab. Arbeitnehmer zahlten 10 Prozent auf ihr Einkommen oberhalb von 600 Mark (bis zur jeweiligen Höchstgrenze), der Betrieb zahlte ebenfalls 10 Prozent. Dadurch konnten deutliche Zusatzrenten erworben werden, die die Rente aus der Sozialversicherung erheblich aufstockten.
  • Sonderversorgungssysteme: Die Renten aus den Sonderversorgungssystemen waren in der Regel am letzten Dienstgrad und den Dienstjahren orientiert und erreichten ein Niveau, das weit über dem der normalen Sozialversicherungsrente lag. Sie garantierten den Angehörigen dieser Organe eine privilegierte Altersversorgung.

Gesetzliche Regelung

Mit der deutschen Wiedervereinigung wurden die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland überführt. Dabei wurden die in der DDR erworbenen Ansprüche nach den Regeln des bundesdeutschen Rentenrechts neu bewertet, was in vielen Fällen zu einer Begrenzung der ursprünglichen, sehr hohen Leistungszusagen führte. Dies war und ist bis heute Gegenstand zahlreicher politischer und juristischer Auseinandersetzungen.

 

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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