Was sich 2020 ändert

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2020 ändert sich so einiges. So wird ein Freibetrag bei Betriebsrenten eingeführt, die  Renten erhöhen sich, ferner die Zusatzbeiträge der Krankenkassen und der Grundfreibetrag. Ein Überblick über die Änderungen ab 2020.

Was sich 2020 ändert

Betriebsrentenfreibetrag

Betriebsrentner und Direktversicherte werden ab 2020 von Beiträgen für die gesetzliche Krankenkasse entlastet werden. Ab 1. Januar 2020 gilt dank des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes ein Freibetrag von 159,25 Euro, der die bisherige Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro ergänzt. Bis 159,25 Euro zahlen Betriebsrentner und Direktversicherte keine Krankenkassenbeiträge. Allerdings gilt das Gesetz nur für Krankenkassen-, nicht aber für Pflegebeiträge.

Betriebliche Altersvorsorge Steuer- und Sozialabgabenfreibetrag

Ab Januar steigt die Grenze für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung: der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie Anteil von 536 auf 552 Euro. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln.

Renten

Am 1. Juli 2020 sollen Rentnerinnen und Rentner im Westen voraussichtlich 3,15 Prozent (West) und im Osten um 3,92 Prozent mehr Rente bekommen. Ob es dabei bleibt, entscheidet sich im Frühjahr. Darüber hinaus wird der Rentenwert Ost weiter an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen – und zwar von 96,5 auf 97,2 Prozent des Westwerts. 2024 werden die Rente in Ost und West angeglichen sein.

Grundfreibetrag

2020 erhöht sich der Grundfreibetrag um 240 auf 9408 Euro; bis zu diesem jährlichen Einkommen müssen Ledige keine Einkommensteuer zahlen. Für verheiratete Paare gilt der doppelte Betrag.

Altersgrenze für Rente ab 63

Ab 2019 steigt die Altersgrenze bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 – auf 63 Jahre plus zehn Monate. Das trifft Versicherte des Geburtsjahrgangs 1957. Wer 1958 geboren ist, bekommt die „abschlagsfreie Altersrente ab 63“ erst ab 63 plus zwölf Monate – und so erhöht sich das Eintrittsalter um je zwei weitere Monate. Voraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente mit 63 sind allerdings 45 Versicherungsjahre.

Altergrenzen der abschlagsfreien Rente

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die Versicherungen wirklich vor Altersarmut? Holger Balodis und Dagmar
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der Beitragszahler ein Verlustgeschäft ist – und womöglich der erste Schritt
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interessieren muss.

Regel-Altersgrenze steigt

65 war mal – ab 2019 steigt die Regelaltersgrenze, die ausschlaggebend ist für die abschlagsfreie Regelaltersrente, auf 65 Jahre plus acht Monate. Das trifft Versicherte, die 1954 geboren wurden und 2019 Jahr 65 Jahre werden. 1955 Geborene müssen bis 65 Jahre plus neun Monate, 1956 Geborene müssen 65 plus zehn Monate arbeiten – bis 2031 die reguläre Altersgrenze bei 67 Jahre angekommen ist.

Mindestlohn

Ab 1. Januar steigt auch der gesetzliche Mindestlohn von zurzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde.

Sozialbeiträge-Bemessungsgrenzen

Anfang 2020 steigen Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich Beitragsbemessungsgrenze um 150 Euro auf 4687,50 (bislang 4537,50) Euro pro Monat.

Privatversicherungsgrenze

Der Umstieg von der gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wird erschwert. Erst ab einer Versicherungspflichtgrenze 62 550 Euro (bislang 60 750 Euro) kann sich ein Arbeitnehmer privat versichern.

Renten-/Arbeitslosenversicherung

Ab Januar steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West auf 6900 (bislang 6700) Euro. Über diese Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

Zusatzbeitrag 2020 steigt

Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent verlangen die aller meisten Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 1. Januar 2020 von 0,9 auf 1,1 Prozent. Einige Kassen, darunter die Techniker Krankenkasse und die HKK, belassen es beim bisherigen Satz, die AOK Sachsen-Anhalt senkt den Zusatzbeitrag sogar auf von 0,3 auf 0,0 Prozent. Viele Kassen sitzen auf dicken Reserven und dürfen ihre Zusatzbeiträge deswegen nicht anheben.

Pflegeversicherung

Dank des Angehörigen-Entlastungsgesetzes müssen Angehörige mit nur dann an den Pflegekosten für die Eltern beteiligen, wenn sie mehr als 100 000 (bislang 21 600 Ledige/38 800 Familien) Euro pro Jahr verdienen. Wer mehr verdient, muss unter Umständen teilweise für den Elternunterhalt aufkommen.

Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

Ab Januar bekommen Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II mehr Geld. Für Alleinstehende erhöht sich die monatliche Zuwendung um acht Euro auf dann 432 Euro, erwachsene Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, bekommen sechs Euro mehr und kommen dann auf 345 Euro.

Strom

Ab Januar müssen Stromkunden tiefer in die Tasche greifen, weil die Umlage für Erneuerbare Energien (EEG) um 5,5 Prozent steigt – auf 6,756 Cent je Kilowattstunde.

Bahn

Ab Januar wird Bahn fahren wird günstiger. So beginnt der Super-Sparpreis künftig  bei 17,90 Euro statt 19,90 Euro pro Ticket. Fahrkarten für den Fernverkehr sollen  rund zehn Prozent billiger werden, weil die Mehrwertsteuer auf die Tickets von 19 auf 7 Prozent sinkt.

Fliegen

Das Fliegen dürfte ab Januar teurer werden, denn die Luftverkehrssteuer steigt zum April innerhalb der EU um mehr als fünf auf 13,03 Euro pro Ticket; auf der Langstrecke erhöht sie sich um 18 Euro auf 59,43 Euro.

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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