Immer mehr beantragen abschlagsfreie Rente mit 63

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Wer mit 63 Jahrn abschlagsfrei in Rente gehen kann, macht das. Die abschlagsfreie Rente mit 63 ist ein Erfolgsmodell. Noch nie seit Einführung der abschlagsfreien Rente mit 63 haben so viele einen Antrag gestellt.

253 521 nutzen abschlagsfreie Rente mit 63

Aus der Statistik der Deutschen Rentenversicherung geht hervor, dass zwischen Januar und Dezember 2017 insgesamt 253 521 die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren beantragt haben. Wer 1952 geboren und 45 Versicherungsjahre voll hat, kann mit 63 Jahren ohne Abschlag in Rente gehen, wer 1953 geboren ist, erst mit 63 plus zwei Monate, der Jahrgang 1954 erst mit 63 plus vier Monate … Allerdings wurden von den 253 521 nur 231 743 bewilligt. Vermutlich haben die 21 778 nicht die nötigen Jahren zusammen gebracht, um die abschlagsfreien Rente zu erhalten. Übrigens, gegenüber 2016 ist das ein Anstieg von fünf Prozent.

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1,6 Millionen Rentenanträge in 2017

Insgesamt wurden 2017 alles in allem 1 628 290 neue Rentenanträge gestellt. 355 496 haben die Rente beantragt, weil sie das Rentenregelalter erreicht haben. Immerhin haben mit 350 547 fast eben so viele eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Gerade hier gilt: beantragt ist nicht genehmigt. Von den 355 496 wurden nur 177 059 genehmigt.

Viele gehen nicht, obwohl sie könnten

Übrigens hätten es sogar noch weit mehr sein können, die eine abschlagsfreie Rente mit 63 beantragen. Viele nehmen die abschlagsfreie Rente mit 63 nicht in Anspruch, obwohl sie formell alle Voraussetzungen erfüllen, so eine Umfrage des Bundesverbandes der Rentenberater, die dem SWR vorliegt. Der Verband hatte im Dezember vergangenen Jahres bundesweit 75 Rentenberater befragt. Laut Auswertung des Verbandes haben bei insgesamt 2300 Beratungsfällen, bei denen die Voraussetzung für eine abschlagsfreien Rente vorlag (45 Versicherungsjahre), knapp zehn Prozent der Mandanten auf die abschlagsfreien Rente verzichtet. Zwei Drittel habe angegeben, die abschlagsfreien Rente sei zu gering. Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbandes der deutschen Rentenberater, kommentierte die Ergebnisse so: „Die Umfrage bestätigt, dass es sich bei diesem Rentenmodell letztlich wohl um ein Geschenk an gut verdienende Facharbeiter handelt“.

Alle anderen, sprich die (nur) „langjährig Versicherten“, die keine 45 Versicherungsjahre zusammenbringen und damit nicht zu den „besonders langjährigen Versicherten“ gehören, können zwar mit 63 Jahren in Rente gehen, müssen aber Abschläge in Kauf nehmen.

Was zählt zu den 45 Versicherungsjahren?

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit vorhanden sind,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeits- , Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers), Ersatzzeiten. Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. – Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

Quelle: VdK Sömmerda

Beitragslücke nachträglich nicht zu schließen

Wer nur 44 Jahre Versicherungsjahre hat, schon in Rente ist und glaubt, er könne nachträglich die Beitragslücke bis 45 Jahre schließen, hat sich in den Finger geschnitten. Da wird’s nichts mit der abschlagsfreien Rente. Das Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg versagte einem Renter diese Möglichkeit (Az.: L 10 R 2182/16), schreibt das Portal personalpraxis 24.

Der Fall:

Der Kläger, Geburtsjahr 1952, hat im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Ein Jahr lang war er arbeitslos. In dieser Zeit bezog er jedoch kein Arbeitslosengeld, da er eine größere Abfindung erhalten hatte. Seit längerer Zeit hatte er geplant, ab September 2015 mit 63 Jahren und mit Abschlägen in Rente zu gehen. Seit 2014 ist eine abschlagsfreie Rente mit 63 bei 45 Beitragsjahren möglich. Für den Kläger würde dies monatlich eine rund 200 Euro höhere Rente bedeuten. Im April 2015 beantragte er bei der Rentenversicherung die Rente mit 63 ab dem 1. September 2015 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die einjährige Zeit der Arbeitslosigkeit. Diese lehnte ab, da die Zahlungsfrist versäumt wurde. Das Sozialgericht Stuttgart gab dem Kläger zunächst recht, da eine besondere Härte vorliege. Er habe damals davon ausgehen können, dass bezüglich der Beitragslücke kein Handlungsbedarf besteht. Das LSG entschied nun anders. Die Zahlungsfrist sei abgelaufen, die Beiträge könnten nur in besonderen Härtefällen nachentrichtet werden. Einen solchen sahen die Richter nicht. Den ursprünglichen Plan, 2015 mit Abschlägen in Rente zu gehen, konnte der Kläger umsetzen. Auch dass sich die nachträgliche Beitragszahlung durch die höhere Rente nach zwei Jahren amortisiert hätte, ergebe keine Härte. Um Abschläge zu vermeiden, hätte der Kläger beispielsweise zwölf Monate länger arbeiten und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können. Mit der Nachzahlung von Beiträgen könne man nicht warten, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten, in der die Nachteile der Beitragslücke sichtbar werden.

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9 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Auf den ersten Blick mag man den Eindruck haben daß es sich bei diesen Rentenbewerbern um eine priviligierte Gruppe handelt. Tatsache ist es jedoch daß längst nicht alle Rentenbewerber in der Lage sein werden 45 Arbeitsjahre vorzuweisen. Daher ist dieses angebliche Privileg mehr als gerechtfertigt wenn man diese Leute mit den Politikern oder den Beamten vergleicht. Sofern vor dem Rentenantrag Arbeitslosengeld bezogen wurde ist es aus mit dem abschlagfreien Rentenbezug. Ich selbst habe 45 Jahre gearbeitet und mein Arbeitgeber hat mir die Auflösung meines Beschäftigungsverhältnisses angeboten. Das habe ich angenommen und statt der Rente Arbeitslosengeld für zwei Jahre in Anspruch genommen. Das hatte zum Ergebnis daß ich trotz 45 Beschäftigungsjahre dann einen lebenslangen Rentenabzug von 0,3% für 24 Monate habe. Das bedeutet 7,2% Rentenabzug für immer. Wer wirklich an einem Stück 45 Jahre gearbeitet hat der hat es sich redlich verdient eine Rente zu bekommen von der er auch leben kann. Leider ist das bei den Niedriglohngruppen nicht der Fall. Da kann Deutschland noch jede Menge von Österreich und auch den Niederlanden lernen.Dort behandelt man die Leute welche die Drecksarbeit gemacht haben nicht als Rentner zweiter Klasse. Die Schuld daran haben eindeutig die Regierungsparteien CDU und SPD denen der politische Wille fehlt etwas ändern zu wollen.

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  • Hallo Leute warum strapazieren Sie unsere Nerven, mit Sachen die nicht mehr benötigt werden. zB, geb. ab 1953 mit 63 in Rente. Die Person ist 65…

    Antworten
    • Helmut Achatz
      14. September 2018 11:14

      Der Beitrag ist vom 26. Januar 2018. Die Tabelle ist für alle zur Orientierung. Jeder muss sich selbst einordnen.

      Antworten
  • Diese Parteien haben die hart arbeiten Menschen mit Füßen getreten!!!

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  • […] – ist der große Renner. Die Nachfrage ist ungebrochen. Im vergangenen Jahr haben 251 000 „besonders langjährig Versicherte“ einen Anträge gestellt, etwas weniger wie 2017, so die Deutsche Rentenversicherung dem […]

    Antworten
  • […] Was heißt Regelaltersrente und was sagt das Datum aus? Was die Deutsche Rentenversicherung zur Regelaltersrente sagt: „Seit dem Jahr 2012 wird für ab 1947 Geborene die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 ist dann im Jahr 2031 67 die Regelaltersgrenze. Wer seine Rente früher erhalten will, muss in aller Regel Abschläge in Kauf nehmen. Die ständig steigende Lebenserwartung der Bevölkerung macht es nötig.“ Wer also beispielsweise 1954 geboren wurde, geht in der Regel mit 65 plus acht Monaten in Rente. Wer früher in Rente geht, muss Abschläge hinnehmen – für jeden Monat früher 0,3 Prozent. Wer 45 Beitragsjahre zusammenbringt, kann schon mit 63 Jahren gehen – ohne Abschläge. […]

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  • […] abschlagsfreie Renten für besonders langjährig Versicherte, Kindererziehungszeiten, Erwerbsminderungsrente wegen Arbeitsmarktlage, West-Ost-Transfer – die […]

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