Was sich 2018 für Rentner und Vorruheständler ändert

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Renten, Steuern, Versicherungen, Gebühren, Fristen – 2018 ändert sich wieder einiges, das auch Rentner und Vorruheständler betrifft. Was genau ändert sich 2018 alles? Aber der Reihe nach:

Erwerbsminderungsrente

Wer wegen einer Krankheit oder Behinderung früher in Rente gehen muss, ist arm dran – daran wird sich 2018 nur marginal etwas ändern. Die Politik hat nur halbherzig und auch nur für „Neu-Rentner“ ab 2018 etwas verbessert. Die Erwerbsminderungsrente fällt künftig ein kleines bisschen höher aus: Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, ab 1. Januar 2018 die „Zurechnungszeit“ schrittweise um drei Jahre zu verlängern. Das ist positiv, denn bisher wurde die Rente für Erwerbsgeminderte so berechnet, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Die Verbesserung gilt, wie gesagt, nur für „Neu-Rentner“, „Bestandsrentner“ haben auch 2018 nichts davon. Für erwerbsgeminderte „Neu-Rentner“ soll von 2018 an bis 2024 diese Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre verlängert – von 62 auf 65 Jahre. Es wird dann so getan, als hätten sie bis 65 in die Rentenversicherung eingezahlt, wodurch sich natürlich ihre Rente erhöht. So wird zum 1. Januar 2018 die Zurechnungszeit zunächst um drei Monate verlängert – auf 62 Jahre und drei Monate. Mehr dazu in § 253a SGB VI. Hier die entsprechende Tabelle:

2018 um 3 Kalendermonate auf 62 Jahre und 3 Monate
2019 um 6 Kalendermonate auf 62 Jahre und 6 Monate
2020 um 12 Kalendermonate auf 63 Jahre
2021 um 18 Kalendermonate auf 63 Jahre und 6 Monate
2022 um 24 Kalendermonate auf 64 Jahre
2023 um 30 Kalendermonate auf 64 Jahre und 6 Monate
2024 um 36 Kalendermonate auf 65 Jahre

Altersgrenze für Rente ab 63

Übrigens steigt 2018 ebenfalls die Altersgrenze bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 – auf 63 Jahre plus sechs Monate. Das trifft Versicherte des Geburtsjahrgangs 1955. Wer 1956 geboren ist, bekommt die „abschlagsfreie Altersrente ab 63“ erst ab 63 plus acht Monate – und so erhöht sich das Eintrittsalter um je zwei weitere Monate. Voraussetzung für die abschlagsfreie Altersrente mit 63 sind allerdings 45 Versicherungsjahre. Akademiker brauchen gar nicht rechnen, weil sie sowieso nicht auf 45 Beitragsjahre kommen, schließlich wird das Studium nicht angerechnet.

Regel-Altersgrenze steigt

65 war mal – ab 2018 steigt die Regelaltersgrenze, die ausschlaggebend ist für die abschlagsfreie Regelaltersrente, auf 65 Jahre plus sieben Monate. Das trifft Versicherte, die 1953 geboren wurden und 2018 Jahr 65 Jahre werden. 1954 Geborene müssen bis 65 Jahre plus acht Monaten arbeiten, 1955 Geborene bis 65 Jahre plus neun Monate … Wer jünger ist, muss noch ein paar Monate länger arbeiten – bis 2031 die reguläre Altersgrenze bei 67 Jahre angekommen ist.

2018 höhere Renten

Aller Voraussicht nach wird die Rente am 1. Juli 2018 steigen – und zwar für Rentner im Westen um 3,09 Prozent und im Osten um 3,23 Prozent, so geht es aus dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2017 hervor. Nach den Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts steigen die Renten bis zum Jahr 2031 um insgesamt 36 Prozent an. Das entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,2 Prozent pro Jahr.

Niedrigere Rentenbeiträge 2018

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Das dürfte sich aber schon in wenigen Jahren wieder ändern. Die Nachhaltigkeitsrücklage ist auf das 1,59-fache der monatlichen Ausgaben der Rentenkasse gestiegen – wenn sie über das 1,5-fache steigt, muss der Beitragssatz sinken. Übrigens ist es gar nicht schlecht, dass die Rücklage sinkt, denn die Deutsche Rentenversicherung zahlt zurzeit Strafzinsen an die EZB

Betriebsrenten für möglichst viele

Zum 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. So steigt der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse beispielsweise, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung auf acht Prozent. 2018 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag damit 6240 Euro. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt bei vier Prozent.

Der Arbeitgeber muss bei dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge per Entgeltumwandlung 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung zahlen. Der Arbeitgeber spart sich nämlich Sozialabgaben – von den 15 Prozent soll der Arbeitnehmer profitieren.

Vor allem Geringverdiener sollen ab 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz besser gefördert werden.

Weil Riestern zum Flop mutiert, hat die SPD gemeint, sie muss gegensteuern: So wird die Grundzulage bei Riester-Verträgen für ab 2018 von 154 auf 175 Euro erhöht. Anders als bei anderen Gesetzen, wirkt sich das auch auf bestehende Riester-Verträge aus. Außerdem fallen bei betrieblichen Riester-Renten ab 2018 in der Auszahlphase keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr an. Eine weitere Ungerechtigkeit Direktversicherungen und Pensionskassen gegenüber. Denn, Direktversicherte werden auch weiterhin die vollen Kranken- und Pflegekassenbeiträge plus Zusatzbeitrag zahlen müssen, sprich den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, insgesamt über 18 Prozent.

Darüber hinaus wird bei Gering-Rentnern, die wegen ihrer kleinen Rente Anspruch haben auf Grundsicherung, die Riester-Rente darauf nicht mehr voll angerechnet. Es gibt ab 2018 einen monatlichen Freibetrag von 100 Euro. Bekommt der Gering-Rentner mehr als diese 100 Euro aus der Riester-Rente, werden nur 30 Prozent des übersteigenden Betrags bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt.

Dazu ein Beispiel des Bundesfinanzministeriums:

Ein Rentner erhält 160 Euro Riester-Rente monatlich. Diese Einkünfte reichen allerdings nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seine Riester-Rente ist dabei als Einkommen anzurechnen. Allerdings greift hier dann der neue Freibetrag: Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30% der übersteigenden 60 Euro (=18 Euro). Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen bzw. seinen anderen Einkünften.

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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