Was sich 2018 für Rentner und Vorruheständler ändert

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Beitragsbemessungsgrenzen

Ab Januar 2018 ändern sich wieder einmal die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Rentenversicherung. Damit müssen besserverdienende Angestellt mehr Geld an die Sozialversicherung zahlen.

Einnahmen der GKV aus Versorgungsbezügen
Jahrin Mio. EuroDifferenz zu Vorjahr in % GKV-Beitragseinnahmen insgesamt in Mio. EuroAnteil der Versorgungsbezüge an den GKV-Beitragseinnahmen in %
200015121300531.2
200115351.51318861.2
20021797171362081.3
2003200411.51374991.5
2004397898.61383002.9
2005405821383362.9
200641422.11398743
200743825.81474743
200846155.31533313
200947873.71586623
201050455.41607973.1
201151151.41708753
201251550.81763882.9
201352231.31821792.9
201453582.61890892.8
201553610.11957742.7
201657206.72068302.8

Steuern für Neurentner

Ab Januar 2018 ändert sich der Besteuerungsanteil der Rente und der Rentenfreibetrag. Ab diesem Jahr müssen 76 Prozent der Rente versteuert werden. Der Rentenfreibetrag liegt bei 24 Prozent. Mehr dazu in der Tabelle:

Grenzen je nach VersicherungBruttolohn 2016  (Euro)Bruttolohn 2017  (Euro)
MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze4 237,5050 8504 35052 200
Versicherungspflichtgrenze 14 687,5056 2504 80057 600
Renten- und Arbeitslosenversicherung
BeitragsbemessungsgrenzeWest:  6 200West:  74 400West:  6 350West:  76 200
Ost:    5 400Ost:    64 800Ost:    5 700Ost:    68 400

Grundfreibetrag erhöht sich

Ab 2017 erhöht sich der Grundfreibetrag von 8820 auf 9000 Euro – und auf 18 000 für Verheiratete. Das heißt, bis zu diesem Betrag bleibt das Existenzminimum steuerfrei, erst ab dann wird Einkommensteuer fällig.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 72 Euro von 4716 auf 4788 Euro. Das monatliche Kindergeld steigt um zwei Euro je Kind angehoben: für das erste und zweite Kind erhöht es sich auf 194 Euro. Für das dritte Kind sind es 200 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind werden 225 Euro überwiesen. Darüber hinaus gibt es 2640 Euro Freibeitrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Alles in allem macht das 7428 Euro aus. Das ist gerade für Eltern wichtig, die beispielsweise ihre studierenden Kinder unterstützen.

Steuererklärung später abgeben

Kein Stress mehr bei der Steuererklärung. Für 2018 muss die Steuererklärung erst bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden. Mit Steuerberater bleibt sogar noch länger Zeit: Er braucht die Steuererklärung erst Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit abgeben. Für die Steuererklärung 2017, die 2018 abzugeben ist, gilt aber immer noch der 31. Mai als Abgabetermin. Es lohnt sich 2018 freilich nicht, sich zu beeilen, weil die Finanzämter wegen der Vielzahl von Änderung voraussichtlich erst im „März mit der Bearbeitung“ beginnen, wie die „Welt“ schreibt.

Strom

Der Staat greift Verbrauchern auch 2018 wieder einmal tief in die Tasche. Die sogenannte Ökostrom-Umlage(EEG) sinkt indes von 6,88 Cent pro Kilowattstunde auf 6,79 Cent – das sind immerhin 1,3 Prozent. Ob das bei den Stromkunden ankommt, ist fraglich. Wenn der Strompreis steigt, ist es Zeit, sich nach Alternativen umzusehen und den Anbieter zu wechseln.

Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

2018 sinkt bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,1 auf 1,0 Prozent gesenkt. Diesen Zusatzbeitrag zahlt der Versicherte komplett selbst. Ob die einzelnen Krankenkassen den Zusatzbeitrag allerdings auch senken, ist fraglich, denn sie können nach unten und oben abweichen. Einfach mal bei der eigenen Krankenversicherung nachfragen.

Rentenangleichung Ost-West

Ab 1. Juli 2018 gleicht sich der Rentenwert Ost wieder ein Stück mehr dem in West an. Die Ost-Rente liegt dann bei 95,8 Prozent der West-Rente. Bis 2025 sollen die Renten komplett angeglichen sein.

Steuererklärung wird einfacher

Wer 2018 seine Steuererklärung für 2017 macht, muss die Belege nicht mehr vorlegen, sondern nur vorhalten, wenn sie das Finanzamt sehen will. Steuerzahler müssen die Belege ein Jahr archivieren. Das Finanzamt kann die Belege allerdings einfordern. Der Fiskus wird sicher Stichproben machen.

 

Fiskus langt bei Fonds zu

Am 1. Januar 2018 tritt die Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Der Fiskus sagt, das sei eine Vereinfachung. Ziel ist es, die Besteuerung von Investmentfonds für Sie zu vereinfachen. Tatsächlich ist es so, dass der Staat ab 2019 eine sogenannte Vorabpauschale einführt. Das heißt, er tut so, als seien Buchgewinne bei Fonds tatsächlich angefallen und besteuert noch nicht realisierte Gewinne, auch Buchgewinne genannt. Wenn der Fonds dann tatsächlich verkauft wird, wird die Vorabpauschale vom Verkaufsgewinn abgezogen. Dumm nur, wenn der Fonds mit Verlust verkauft wird, dann kann sich der Anleger mit dem Fiskus streiten, um sich die Vorabpauschale wieder zurück zu holen.  Die Vorabpauschale § 18 InvStG erklärt Consors so:

Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Gewinne auf Fondsebene und stellt die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung dar. Jeder Anleger soll so jährlich einen Mindestbetrag versteuern. Die Vorabpauschale wird am ersten Arbeitstag des nachfolgenden Kalenderjahres belastet. Erstmalig kommt diese am 1.1.2019 für das Jahr 2018 zum Tragen.“ Kurzum, der Staat besteuert einen fiktiven Gewinn.

Die Postbank erklärt das so:

Für alle thesaurierenden Fonds wird eine sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Dies sichert dem Fiskus, dass er die Steuern zeitnah bekommt und nicht erst bei Verkauf der Fondsanteile. Die Höhe der Vorabpauschale wird von der depotführenden Bank ermittelt und direkt ans Finanzamt abgeführt. Um die Vorabpauschale zu bestimmen, errechnet der Fondsanbieter künftig zunächst den sogenannten Basisertrag. Beim späteren Verkauf der Fondsanteile verrechnet der Fiskus dann die gezahlte Vorabpauschale mit der fälligen Abgeltungsteuer. Positiv: Bevor Steuern zu zahlen sind, greift wie bisher bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person. Damit die Steuerfreistellung erfolgen kann, muss der Bank ein wirksamer Freistellungsauftrag vorliegen.

 

Bessere Abschreibungsmöglichkeiten

Wer ein kleines Geschäft neben seiner Rente betreibt oder freiberuflich tätig ist, kann sich freuen, denn die Abschreibungsgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht sich zum 1. Januar von bisher netto 410 auf 800 Euro. Brutto, einschließlich Mehrwertsteuer erhöht sich die Grenze von 487,90 auf 952 Euro. Das heißt, er kann Computer, Bürostühle oder Computerprogramme beispielsweise, die weniger als 800 Euro kosten, sofort abschreiben und muss die Abschreibung nicht mehr auf mehrere Jahre verteilen. Das vereinfacht vieles.

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Helmut Achatz

Macher von vorunruhestand.de

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