Rente – was unterm Strich übrig bleibt

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Was bleibt bei der Rente unterm Strich übrig? Nur soviel vorweg, die gesetzliche Rente wird für die meisten nicht reichen. Gut, wer sich schon mal vorher Gedanken gemacht hat. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt jedes Jahr eine sogenannte Rentenauskunft. Es lohnt, sich diese Blätter genau und frühzeitig anzusehen. Wer früher als vorgesehen gehen will, sollte sich unbedingt auf den Weg zu einer „Auskunfts- und Beratungsstelle“ der Deutschen Rentenversicherung führen.

Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung findet jeder schnell die nächstliegende Anlaufstelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Angebot der Rentenversicherung, mit 63 abschlagsfrei nach 45 Arbeitsjahren in den Ruhestand zu gehen, ist doch eher eine Augenwischerei: In den Genuss dieses Angebots kommen Akademiker nur in ganz seltenen Fällen, denn das Studium wird nicht mitgerechnet. Selbst wer zügig studiert hat, bringt die 45 Jahre so nicht zusammen. Die Jahrgänge 1953 und später können sowieso nicht mehr mit 63 gehen, sondern erst einige Monate später, denn jedes Jahr steigt die Altersgrenze.

Das Gesetz wurde ausschließlich für eine bestimmte Klientel gemacht: den Industriearbeiter, der gleich nach der Lehre, ja, so hieß das damals, anfing zu arbeiten – und auch nie länger arbeitslos wurde, den Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen nicht dazu.

Was von der Rente übrig bleibt

Wer früher gehen will und keine 45 Jahre zusammenbringt, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen in Rente gehen – und das auch nur Abschlägen: Pro Monat, die der Vorruheständler früher in Rente geht, werden im 0,3 Prozent abgezogen. Vorsicht, denn dabei gilt, dass die Altersgrenze für die Jahrgänge ab 1947 seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 steigt, das heißt, wer 1948 geboren ist, kann mit 65 plus einen Monat abschlagsfrei in Rente gehen. Das ist natürlich eine verkappte Rentenkürzungen für die Spätergeborenen.

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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Hallo Helmut,
    zählen nicht, so viel ich weiß, die Zeiten der Arbeitslosigkeit dazu, wenn man Arbeitslosengeld 1 erhält? Nicht aber bei Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4).

    Gruß
    Renate

    Antworten
  • Helmut Achatz
    1. Dezember 2015 11:03

    Hallo Renate,
    leider ist es nicht ganz so einfach. Hier der genaue Wortlaut: „Erhalten Sie Arbeitslosengeld, werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit 80 Prozent Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet. Die „Rentenminderung“ beträgt in diesen Fällen also 20 Prozent gegenüber dem vorherigen Brutto Arbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes kann bis zu 24 Monate betragen. Die Dauer wird unter Berücksichtigung des Lebensalters und der bereits erworbenen Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor dem Entstehen des Anspruchs berechnet.“
    Bei ALG II zahlt das Arbeitsamt keine Beiträge mehr in die Rentenversicherung – entsprechend wirkt sich das bei der Rente aus.
    Hoffe, das beantwortet deine Frage.
    Beste Grüße
    Helmut

    Antworten

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